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wurde bei der Reichsstelle eine besondere Abteilung eingerichtet,
der es auch gelungen ist, den Bedarf von Heer und Marine zu
decken.
2. Dörrgemüse.
Dörrgemüse, d. h. künstlich getrocknete Gemüse, Gemüsemehle
und Gemüsepulver (vgl. § 10 Ziffer 2 -der Verordnung vom
5. August 1916, Bekanntmachung vom 25. Oktober 1917, Neichsanzeiger
Nr. 259 vom 31. Oktober 1917, jetzt 8 6 Ziffer 3 der
Verordnung vom 23. Januar 1918) wurden im Frieden nur in beschränkten
Mengen hergestellt und vom Verbrauche aufgenommen.
Erst während des Krieges hat sich die Erzeugung
und der Verbrauch ganz wesentlich gesteigert.
Der große Bedarf, den die Heeres- und Marineverwaltung, später
auch diejenige der Gefangenenlager für Truppen- und Gefangenen-Verpflegung
zu decken hatten, dann aber auch die gewaltige Werbetätigkeit,
die für die Trocknung von Nahrungs- und Futtermitteln
von den verschiedensten Seiten unter Billigung und Beihilfe der
Regierung entfaltet wurde, brachten es mit sich, daß die bestehenden
Gemüsetrocknereien ihre Anlagen in großem Umfange
erweiterten, und daß zahllose neue Anlagen wie Pilze aus der Erde
schossen. Zahlreiche Betriebe, die durch die Kriegsverhältnisse
stillgelegt oder in ihrem Tätigkeitsfeld wesentlich eingeschränkt
worden waren, glaubten ihre Anlagen bei Umstellung auf einen
Trocknungsbetrieb vorteilhaft verwerten zu können und vergaßen
dabei häufig, daß auch die Herstellung von hochwertigem Dörrgemüse
eine Industrie ist, die nicht von heute auf morgen und
insbesondere nicht mit unzureichenden Betriebsmitteln eingerichtet
wenden kann.
• Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Vermehrung
b g r Gemüsetrocknung der Förderung
wert ist, muß scharf unterschieden werden zwischen solchen Betrieben,
die gewerbsmäßig als Hauptbetrieb Dörrgemüse zur
menschlichen Ernährung herstellen, solchen, die Gemüse trocknen,
um es vor dem Verderb zu bewahren, schließlich solchen, die Futtermittel,
vielfach in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, herstellen.
Die Trocknung von Überständen der Frischgemüsemärkte und die
Trocknung von Futterkräutern und dergleichen, namentlich in
Gegenden, in denen die Verkehrsverhältnisse einen Abtransport der
frischen Ware in die Vcrbrauchsmittelpunkte erschweren, verdient
ohne allen Zweifel weitestgehende Förderung und Unterstützung.
In dieser Beziehung ist die Tätigkeit der beim Neichsamt des
H-ft 41/42. 5