Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Inner» errichteten, später dein Kriegsernährungsamt unterstellten 
/( 8 en t r et Ist e IIe für das T r o ck n un g sw e s e n" nur zn 
begrüßen. 
Was dagegen die gewerbsmäßige, hauptbetriebliche Erzeugung 
anlangt, so liegt bei uneingeschränkter Ausbreitung dieses In 
dustriezweiges die Gefahr nahe, daß übermäßig viel Gemüse dem 
Frischverzehr entzogen wird. Das ist aber insofern unerwünscht, 
als die Verarbeitung das Nahrungsmittel naturgemäß erheblich 
verteuert und das Gemüse auch zweifellos in frischem Zustande 
einen höheren Nähr- und Geschmackswert hat, als selbst das beste 
Dörrgemüse. Deshalb konnte der schrankenlosen Neugründung 
von Gemüsetrocknungs-Anlagen nicht tatenlos zugesehen werden. 
Der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse war zwar kein unmittel 
bares Genehmigungsrecht für Dörranlagen übertragen worden. 
Die 88 2 und 3 der Verordnung vom 8. August 1916 in Verbindung 
mit der Bekanntmachung vom 28. August 1916 (RGBl. S. 967s 
setzten sie aber tatsächlich in den Stand, regelnd einzugreifen. Hier 
nach bedarf es zum Erwerb von Frischgemüse zwecks Verarbeitung 
auf Dörrgemiise und zum Absatz der fertigen Erzeugnisse der Ge 
nehmigung der Kriegsgesellschaft. 
Hierauf beruht ihr Recht zur Kontingentierung 
der D ö r rb e tr i o b e. Durch Bekanntmachung vom 9. Sep 
tember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom 11. September 1916s 
Wurden von der Reichsstelle für Gemüse und Obst alle 
diejenigen, die Dörrgemüse nicht nur für den eigenen 
Haushalt (vgl. § 8 der Verordnung vom 3. August 1916, 
jetzt 8 7 Ziffer 1 der Verordnung vom 23. Januar 1918) bereits 
herstellten oder Anlagen dazu im Bau hatten, deren Inbetrieb 
nahme bis zum 1. Oktober 1916 erfolgen sollte, aufgefordert, ihre 
Betriebe bei der Kriegsgesellschaft anzumelden. Spätere Neu 
gründungen sollten dann nur von Fall zu Fall nach eingehender 
Prüfung der Verhältnisse mit Kontingent, also mit festbegrenzter 
Genehmigung zur Verarbeitung bestimmter Mengen, versehen 
werden. Hierfür wurden bestimmte Grundsätze aufgestellt, nach 
denen neue gewerbliche D ö r r g e m ii s e - A n l a g e n 
grundsätzlich nicht kontingentiert werden sollten, es sei denn, daß 
ein besonderer Grund vorlag, etwa wenn die Frischverwertung in 
folge mangelnder Transportmöglichkeiten in einem ländlichen Er 
zeugungsgebiete ausgeschlossen war. Einer zweiten Gruppe von 
Anlagen, den gemeinnützig en, die von Kommunalverbänden 
oder großen Anstalten — wie z. B. Krupp — errichtet wurden, 
und entweder nur die Überstände der Frischgemüsemärkte der be-
	        
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