GO
1916), nach welcher der Absatz von Dörrgemüse mit Ausnahnre der
Lieferung an Heer und Marine zunächst bis zum 15. November
gänzlich untersagt wurde. Das Absatzverbot Wurde durch Bekannt
machung vom 14. November 1916 (Reichsanzeiger Nr. 269 vom
14. November 1916) bis zum 15. Dezember, durch Bekanntmachung
vorn 12. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 293 vom 13. De
zember 1916) unter Ausnahme der schon in den Händen des
Handels befindlichen Mengen bis auf weiteres verlängert.
Nachdem die durch die gesteigerten Preise für die Rohwaren
bedingte Neuregelung der Preise für Dörrgemüse durchgeführt
war, erachtete man Ende Januar den Zeitpunkt für eine
Verteilung von Dörrgemüse fiir geko m m e n. So
erging die Bekanntmachung vom 1. Februar 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 30 vom 3. Februar 1917) — ergänzt durch Bekanntmachung
vom 1. Mai 1917 (Reichsanzeiger Nr. 105 von: 3. Mai 1917) —,
wonach der Absatz von Dörrgemüse zu den festgesetzten Preisen,
allerdings nur gegen Bezugsschein der Kriegsgesellschaft,
wieder freigegeben wurde. Diese Bezugsscheine wurden nach einen!
bewährten Schlüssel auf die Bundesstaaten verteilt, denen die
Unterverteilung hinab bis zum Verbraucher oblag, wobei ihnen
die Einführung von Lebensmittelkarten und eine strenge
Rationierung dringend nahegelegt worden war. Hierzu
hatte die Reichsstelle eingehende Vorschläge ausgearbeitet, die den
Bundesregierungen mit Rundschreiben des Kriegsernährungsamts
vom 26. Januar 1917 mitgeteilt und zur Einführung auch für
andere Lebensmittel dringend empfohlen wurden. Auf diese
Weise sind dann einschließlich der schon vorher abgefetzten und der
zur Versorgung von Heer und Marine verwendeten Mengen etwa
500 000 Zentner Dörrgemüse in den Verbrauch gelangt.
Im Wirtschaftsjahre 1917/18 wurde im allgemeinen nach
den gleichen Gesichtspunkten verfahren. Als unwirtschaftlich wurde
mit Bekanntmachung vom 30. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 106
vom 4. Mai 1917) das Dörren von F r ü h g e m ü s e bis
zum 31. Juli 1917 untersagt; dieses Verbot ist im Früh
jahr 1918 durch Bekanntniachung vom 7. März 1918 (Reichs-
anzeiger Nr. 61 vom 12. März 1918) erneuert worden. Im
übrigen wurde der Absatz unter Bestimmung neuer Preise und
unter Aufrechterhaltung der strengen Rationierung mit Bckannt-
rnachung vom 22. November 1917 (Neichsanzeiger Nr. 277 vom
22. November 1917) freigegeben; Verteilungen sind aller
dings erst im April 1918 und aus den noch zu erörternden Gründen
nur in geringem Umfange vorgenommen worden,