Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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28. Oktober 1915 (RGBl. S. 714) waren zwei fleischlose Tage in 
der Woche eingeführt worden. Als dann im März 1916 die Reichs 
fleischstelle in Tätigkeit trat, wurde bei Zuweisung der Schlacht 
kontingente für das zweite Vierteljahr 1916 an die Bundesstaaten 
deren Höhe in der Weise errechnet, daß die Durchschnitts- 
Schlachtungszahlen in den zweiten Vierteljahren der letzten 
Friedensjahre um die Hälfte gekürzt wurden. Bereits im Juni 
1916 wurde das Schlachtkontingent auf durchschnittlich 36 v. H. 
dieser Friedenszahlen herabgesetzt. Nachdem schon seit April 1916 
verschiedene Bundesstaaten Fleischkarten eingeführt hatten, 
wurde durch Verordnung vom 21. August 1916 (RGBl. S. 945) 
die Reichsfleischkarte einheitlich vorgeschrieben und die 
Höchstmcnge, die wöchentlich auf diese entnommen werden durfte, 
auf 260 g Schlachtviehfleisch mit eingewachsenen Knochen, also 
35,7 g täglich, festgesetzt. Der Durchschnittsvcrbrauch in Deutsch 
land war im Frieden nach der obengenannten Quelle 50 kg- für 
den Kopf im Jahre, also 137 g auf den Tag gewesen, die Herab 
setzung war also sehr empfindlich, wobei noch zu berücksichtigen ist, 
daß vielfach die nach der Fleischkarte zulässige Höchstmenge in Wirk 
lichkeit nicht erreicht wurde. Auch die für den Sommer 1917 
vorübergehend angeordnete Hinaufsetzung der Wochenkopfmenge 
auf 600 g konnte eine volle Befriedigung des Bedarfs nicht zur 
Folge haben, zumal das Zusatzfleisch („Brotfleisch") nur eben den 
Nährwert der ausfallenden Brotmenge ersetzte. 
Weitere einschneidende Verbrauchsbeschränkungen erfuhren 
Fett und Milch. Schon die Bekanntmachung vom 28. Oktober 
1915 (RGBl. S. 714) untersagte an zwei Tagender Woche die 
Verwendung von Fett zur Zubereitung von Speisen. Die Abgabe 
von Butter in Gastwirtschaften wurde mit Bekanntmachung vom 
31. Mai 1916 (RGBl. S. 433) verboten. Die Bekanntmachung 
vom 8. Dezember 1915 (RGBl. S. 807) gab den Bundes 
regierungen und Kommunalverbänden die Einführung einer 
Butterkarte anheim; mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1916 
(RGBl. S. 756) wurde die „Reichsstelle für Speisefette" errichtet, 
eine Beschlagnahme aller in Molkereien hergestellten Speise 
fette zugunsten des Kommunalverbandes ausgesprochen und 
eine strenge Verbrauchsregelung unter Festsetzung einer Wochen 
kopfmenge eingeführt. Die Höhe dieser Wochenkopfmenge hat 
örtlich und zeitlich sehr geschwankt und ist in der Praxis häufig 
nicht erreicht worden, jedenfalls aber auch im günstigsten Falle 
hinter dem Durchschnittsverbrauch im Frieden, der in der an 
gegebenen Erhebung mit 6,4 kg jährlich, also 17,5 g täglich an
	        
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