Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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28.  Oktober  1915  (RGBl.  S.  714)  waren  zwei  fleischlose  Tage  in
der  Woche  eingeführt  worden.  Als  dann  im  März  1916  die  Reichsfleischstelle ­
  in  Tätigkeit  trat,  wurde  bei  Zuweisung  der  Schlachtkontingente ­
  für  das  zweite  Vierteljahr  1916  an  die  Bundesstaaten
deren  Höhe  in  der  Weise  errechnet,  daß  die  Durchschnitts-Schlachtungszahlen
  in  den  zweiten  Vierteljahren  der  letzten
Friedensjahre  um  die  Hälfte  gekürzt  wurden.  Bereits  im  Juni
1916  wurde  das  Schlachtkontingent  auf  durchschnittlich  36  v.  H.
dieser  Friedenszahlen  herabgesetzt.  Nachdem  schon  seit  April  1916
verschiedene  Bundesstaaten  Fleischkarten  eingeführt  hatten,
wurde  durch  Verordnung  vom  21.  August  1916  (RGBl.  S.  945)
die  Reichsfleischkarte  einheitlich  vorgeschrieben  und  die
Höchstmcnge,  die  wöchentlich  auf  diese  entnommen  werden  durfte,
auf  260  g  Schlachtviehfleisch  mit  eingewachsenen  Knochen,  also
35,7  g  täglich,  festgesetzt.  Der  Durchschnittsvcrbrauch  in  Deutschland ­
  war  im  Frieden  nach  der  obengenannten  Quelle  50  kg-  für
den  Kopf  im  Jahre,  also  137  g  auf  den  Tag  gewesen,  die  Herabsetzung ­
  war  also  sehr  empfindlich,  wobei  noch  zu  berücksichtigen  ist,
daß  vielfach  die  nach  der  Fleischkarte  zulässige  Höchstmenge  in  Wirklichkeit ­
  nicht  erreicht  wurde.  Auch  die  für  den  Sommer  1917
vorübergehend  angeordnete  Hinaufsetzung  der  Wochenkopfmenge
auf  600  g  konnte  eine  volle  Befriedigung  des  Bedarfs  nicht  zur
Folge  haben,  zumal  das  Zusatzfleisch  („Brotfleisch")  nur  eben  den
Nährwert  der  ausfallenden  Brotmenge  ersetzte.
Weitere  einschneidende  Verbrauchsbeschränkungen  erfuhren
Fett  und  Milch.  Schon  die  Bekanntmachung  vom  28.  Oktober
1915  (RGBl.  S.  714)  untersagte  an  zwei  Tagender  Woche  die
Verwendung  von  Fett  zur  Zubereitung  von  Speisen.  Die  Abgabe
von  Butter  in  Gastwirtschaften  wurde  mit  Bekanntmachung  vom
31.  Mai  1916  (RGBl.  S.  433)  verboten.  Die  Bekanntmachung
vom  8.  Dezember  1915  (RGBl.  S.  807)  gab  den  Bundesregierungen ­
  und  Kommunalverbänden  die  Einführung  einer
Butterkarte  anheim;  mit  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1916
(RGBl.  S.  756)  wurde  die  „Reichsstelle  für  Speisefette"  errichtet,
eine  Beschlagnahme  aller  in  Molkereien  hergestellten  Speisefette ­
  zugunsten  des  Kommunalverbandes  ausgesprochen  und
eine  strenge  Verbrauchsregelung  unter  Festsetzung  einer  Wochenkopfmenge ­
  eingeführt.  Die  Höhe  dieser  Wochenkopfmenge  hat
örtlich  und  zeitlich  sehr  geschwankt  und  ist  in  der  Praxis  häufig
nicht  erreicht  worden,  jedenfalls  aber  auch  im  günstigsten  Falle
hinter  dem  Durchschnittsverbrauch  im  Frieden,  der  in  der  angegebenen ­
  Erhebung  mit  6,4  kg  jährlich,  also  17,5  g  täglich  an ­
            
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