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Politische Verhältnisse
Die Gerichtsvollzieher sind Hilfsorgane der Gerichte, denen die
Ladung, die Ausführung der Gerichtsbeschlüsse, die Vorführung,
Verhaftung und Einschließung der Personen, die Aufnahme der
Proteste, die Vollstreckung der Urteile usw. obliegt. Bei jedem Ge
richtshöfe wird durch königliches Dekret eine ausreichende Anzahl von
Gerichtsvollziehern bestellt, von denen einer als Vorstand fungiert
und unter der Aufsichtdes Eerichtsvorstehers dasKontroll- und Diszi
plinarrecht über die übrigen ausübt.
Die Advokaten bilden eine eigene, aus den in der Advokaten
liste eingetragenen Personen zusammengesetzte Körperschaft. Be
rechtigt, sich in die Liste einzutragen, sind alle Personen, welche die
rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, die Nechtsstudien an einer
heimischen oder fremden Fakultät zurückgelegt und sich einer zwei
jährigen Praris bei einem Gerichtshöfe unterzogen haben. Die
Standesangelegenheiten der Advokaten werden vom Disziplinar-
rate oder den Gerichtshöfen verwaltet. Ein Disziplinarrat wird
in jedem Kreisgerichtssprengel bestellt, in welchem mindestens
10 Advokaten wirken. Er beaufsichtigt unter der Leitung des von
ihm gewählten Dekans das standesgemäße Verhalten der Advokaten
und übt über sie die Disziplinargewalt aus. Wo ein Disziplinarrat
nicht besteht, gehen die Befugnisse auf den Gerichtshof über, welcher
bei Anwendung derselben einen Advokaten beizuziehen hat.
Die in Rumänien bestehende Eerichtsorganisation zeigt die
Tabelle auf Seite 77.
Für die Zwecke der Armeeverwaltung ist Rumänien in
5 Korpsbereiche mit dem Sitze in Bukarest, Jayi, Ealatzi, Craiova
und Constanta eingeteilt. Jeder Korpsbereich zerfällt in Divisions-,
Brigade-, Regiments-, Bataillons- und Eskadronsbereiche. Ver
waltungsorgane der Armeeverwaltung sind in erster Linie die Korps
kommandanten. Unter ihrer Verantwortung werden die Verwal
tungsgeschäfte von Abteilungsvorständen besorgt, die in zwei Kate
gorien zerfallen, in die aktive, welche im Mobilisierungsfalle mit
der Truppe mitzieht, und in die stabile, welche zurückbleibt und an
Ort und Stelle den Dienst weiter versieht. Die Korpskommandos
haben rechtzeitig beim Kriegsministerium alle Bedürfnisse anzu
fordern und sind befugt, innerhalb des Rahmens der Gesetze und
Verordnungen über alle ihnen zugewiesenen Gelder und Materialien
zu verfügen. In dringenden Fällen kann der Korpskommandant
über schriftliche Anweisung bei gleichzeitiger Berichterstattung an
das Kriegsministerium auch nicht bewilligte Ausgaben machen, haftet
jedoch für deren Rückerstattung, wenn sie nachträglich nicht ge
nehmigt werden. Er überwacht schließlich in allen Dienstzweigen