Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische Verhältnisse 
Die Gerichtsvollzieher sind Hilfsorgane der Gerichte, denen die 
Ladung, die Ausführung der Gerichtsbeschlüsse, die Vorführung, 
Verhaftung und Einschließung der Personen, die Aufnahme der 
Proteste, die Vollstreckung der Urteile usw. obliegt. Bei jedem Ge 
richtshöfe wird durch königliches Dekret eine ausreichende Anzahl von 
Gerichtsvollziehern bestellt, von denen einer als Vorstand fungiert 
und unter der Aufsichtdes Eerichtsvorstehers dasKontroll- und Diszi 
plinarrecht über die übrigen ausübt. 
Die Advokaten bilden eine eigene, aus den in der Advokaten 
liste eingetragenen Personen zusammengesetzte Körperschaft. Be 
rechtigt, sich in die Liste einzutragen, sind alle Personen, welche die 
rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, die Nechtsstudien an einer 
heimischen oder fremden Fakultät zurückgelegt und sich einer zwei 
jährigen Praris bei einem Gerichtshöfe unterzogen haben. Die 
Standesangelegenheiten der Advokaten werden vom Disziplinar- 
rate oder den Gerichtshöfen verwaltet. Ein Disziplinarrat wird 
in jedem Kreisgerichtssprengel bestellt, in welchem mindestens 
10 Advokaten wirken. Er beaufsichtigt unter der Leitung des von 
ihm gewählten Dekans das standesgemäße Verhalten der Advokaten 
und übt über sie die Disziplinargewalt aus. Wo ein Disziplinarrat 
nicht besteht, gehen die Befugnisse auf den Gerichtshof über, welcher 
bei Anwendung derselben einen Advokaten beizuziehen hat. 
Die in Rumänien bestehende Eerichtsorganisation zeigt die 
Tabelle auf Seite 77. 
Für die Zwecke der Armeeverwaltung ist Rumänien in 
5 Korpsbereiche mit dem Sitze in Bukarest, Jayi, Ealatzi, Craiova 
und Constanta eingeteilt. Jeder Korpsbereich zerfällt in Divisions-, 
Brigade-, Regiments-, Bataillons- und Eskadronsbereiche. Ver 
waltungsorgane der Armeeverwaltung sind in erster Linie die Korps 
kommandanten. Unter ihrer Verantwortung werden die Verwal 
tungsgeschäfte von Abteilungsvorständen besorgt, die in zwei Kate 
gorien zerfallen, in die aktive, welche im Mobilisierungsfalle mit 
der Truppe mitzieht, und in die stabile, welche zurückbleibt und an 
Ort und Stelle den Dienst weiter versieht. Die Korpskommandos 
haben rechtzeitig beim Kriegsministerium alle Bedürfnisse anzu 
fordern und sind befugt, innerhalb des Rahmens der Gesetze und 
Verordnungen über alle ihnen zugewiesenen Gelder und Materialien 
zu verfügen. In dringenden Fällen kann der Korpskommandant 
über schriftliche Anweisung bei gleichzeitiger Berichterstattung an 
das Kriegsministerium auch nicht bewilligte Ausgaben machen, haftet 
jedoch für deren Rückerstattung, wenn sie nachträglich nicht ge 
nehmigt werden. Er überwacht schließlich in allen Dienstzweigen
	        
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