IL Teil. Frankreich.
V. Ausnahmsweise Freigabe von Sequestriertem Gut. „Pour
des raisons d’humanite“ kann der Richter auf Begehren von Deutschen
oder Österreichern die Herausgabe von Kleidern oder anderen Fahrhabe-
stücken an sie oder ihre Familie, sowie die Auszahlung von Unter-
stützungsgeldern für den Lebensunterhalt aus liquiden Geldern gewähren.
Geldzahlung erfolgt aber in keinem Falle ins Ausland; an den
„Sequestrierten“ nur, wenn er in Frankreich lebt, wie der in einem
Konzentrationslager Untergebrachte! ):
Ein deutscher Musiker stellte das Begehren auf Herausgabe seiner in Paris se-
questrierten Violine. Der Sequester, dessen zwei Söhne im Felde gefallen waren, meinte,
deutsche Kugeln hätten seine Söhne getötet, man könne ihm wohl kaum zumuten, daß
er einem Deutschen eine Violine ausliefere, damit dieser musiziere.
Nach einer offiziellen Note der französischen Regierung sind für
die Herausgabe von solchen Effekten (Kleidern, Wäsche usw.) folgende
Vorschriften zu beachten.
Die Gesuche um Aushändigung derartiger Gegenstände sind immer durch den
Vertreter der für diese Sendungen ein für allemal gewählten Speditionsfirma an die
amerikanische Botschaft in Paris zu richten, welche sie dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten unterbreitet. Dieses entscheidet darüber, ob das Gesuch weiterzu-
leiten ist, und übergibt es bejahendenfalls dem Präfekten des Departements, in welchem
Sich die Gegenstände befinden. Die Präfektur gibt alsdann das Gesuch zusammen mit
ihrer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft des Arrondissements weiter.
Falls die Gegenstände bereits unter Sequester stehen, kann der Präsident des
Gerichtshofs erster Instanz die Verabfolgung der Sachen durch Vermittlung des Se-
questers anordnen. Ist jedoch noch kein Sequester ernannt worden, so kann der Staats-
anwalt auf Grund des ihm vom Präfekten, übergebenen Antrages gleichzeitig die Er-
nennung eines Sequesters und die Verabfolgung der Sachen veranlassen. Falls der
unbedeutende Wert der dem Antragsteller gehörigen Vermögensstücke die Ernennung eines
Sequesters unnötig erscheinen läßt, kann der Präfekt auf Grund des Berichtes der Staats-
anwaltschaft selbständig die Verabfolgung der Kleidungsstücke, Wäsche und anderer
Gebr auchsgegenstände anordnen.
Die Ermächtigung zur Verabfolgung hängt ab einerseits von ihrer Gattung (Gegen-
stände, welche militärischen Wert haben, sind selbstverständlich ausgeschlossen), anderer-
seits davon, ob sie notwendige Sachen sind und der Gesuchsteller sich in einer Not-
lage befindet, welche ihre Verabfolgung rechtfertigt. Außerdem muß die Herausgabe
der Sachen auch davon abhängig gemacht werden, daß kein öffentliches oder privates
Interesse dadurch zu Schaden kommt.
Soweit die erbetenen Gegenstände nicht etwa auf Grund einer richterlichen Ent-
scheidung veräußert worden sind — sei es, daß sie ihrer Natur nach leicht verderblich
sind oder daß sie besondere Maßregeln zu ihrer Erhaltung notwendig gemacht hätten
oder daß es zur Befriedigung fälliger Forderungen geschah —, werden sie dem Vertreter
des Antragstellers durch den Sequester oder durch den Beauftragten der betreffenden
Verwaltung verabfolgt. Von diesem Augenblick an übernimmt der Vertreter des An-
tragstellers die volle Verantwortlichkeit für sie und die der Behörden ist damit auto-
matisch erloschen.
Die nunmehr unter der Verantwortlichkeit des Vertreters des Antragstellers
stehenden Gegenstände reisen auf Gefahr und Kosten des Empfängers und sind lediglich
durch die Verantwortlichkeit des Spediteurs gedeckt.
1) Siehe Reulos Seite 217.