Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
EZ LZINT AGB A 
7. Kapitel. Schutz des „geistigen Eigentums“, 75 
  
Röthlisberger bemerkt dazu noch: 
„Im übrigen sind die weitherzigen Bestimmungen des Dekrets vom 
14. August 1914 betreffend die bis nach dem Kriege dauernde bedingungs- 
lose Stundung der Gebühren, betreffend die Fristenverlängerungen (auch 
für den Ausübungszwang) und die Prioritätsrechte, also die Maßnahmen 
zur Neutralisierung jeder schädlichen Wirkung des Krieges auf dem 
Gebiete der gewerblichen Rechte stehen geblieben. Die einengenden 
Vorschriften des die materielle Gegenseitigkeit verlangenden, allerdings 
nicht rückwirkenden Gesetzes vom 27, Mai 1915 haben bis jetzt keine 
unmittelbaren Folgen gezeitigt.“ 
III. Das literarische und künstlerische Eigentum. Auch 
während des Krieges besteht der durch die revidierte Berner Konvention 
vom 13. November 1908 gewährte Schutz für die Unionsländer. Es ist 
dies sowohl von deutscher als auch von französischer Seite anerkannt 
worden *). 
1) Siehe Reulos S. 329/380. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.