Full text : Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

 

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7. Kapitel. Schutz des „geistigen Eigentums“, 75

 

Röthlisberger bemerkt dazu noch:
„Im übrigen sind die weitherzigen Bestimmungen des Dekrets vom
14. August 1914 betreffend die bis nach dem Kriege dauernde bedingungslose
 Stundung der Gebühren, betreffend die Fristenverlängerungen (auch
für den Ausübungszwang) und die Prioritätsrechte, also die Maßnahmen
zur Neutralisierung jeder schädlichen Wirkung des Krieges auf dem
Gebiete der gewerblichen Rechte stehen geblieben. Die einengenden
Vorschriften des die materielle Gegenseitigkeit verlangenden, allerdings
nicht rückwirkenden Gesetzes vom 27, Mai 1915 haben bis jetzt keine
unmittelbaren Folgen gezeitigt.“
III. Das literarische und künstlerische Eigentum. Auch
während des Krieges besteht der durch die revidierte Berner Konvention
vom 13. November 1908 gewährte Schutz für die Unionsländer. Es ist
dies sowohl von deutscher als auch von französischer Seite anerkannt
worden *).

1) Siehe Reulos S. 329/380.

 

 

 
            
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