Die Organisation des britischen Weltreichs.
99
es ist nicht eben wahrscheinlich, daß die Vertreter der jungen
Demokratien sich etwa wegen Lösung britisch-irischer Fragen be
fehden würden —, so würden europäische Angelgenheiten unter
Umständen nach australischen Gesichtspunkten entschieden werden.
Man könnte zwar Bestimmungen treffen, daß die kolonialen Ver
tretungen nur bei Reichsangelegenheiten mitzuraten hätten; bei
örtlichen Angelegenheiten und bei Angelegenheiten des Vereinigten
Königreichs dagegen auszuscheiden hätten. Dann ergäbe sich der un
mögliche Zustand, daß das Ministerium bei Verhandlung der lokalen
bzw. der insularen Angelegenheiten eine Mehrheit besitzen könnte,
bei der von Reichsangelegenheiten aber nicht, — ein Zustand, der
undenkbar wäre.
Einen gangbareren Weg scheint die Entwicklung zu zeigen, die
als «allgemeine Autonomie» («Home Rule all round») bezeichnet
wird und in dem irischen Home Rule-Entwurf ihren ersten Erfolg
feiert. Danach sollen irische — später auch schottische, englische
und walisische — Angelegenheiten lokalen Regierungen übergeben
werden, die lokalen Parlamenten verantwortlich sein werden. Es
ist genau festzustellen, um welche Angelegenheiten es sich dabei
handelt. Dem heutigen Reichsparlament verbleiben die gemeinsamen
britisch-irischen Angelegenheiten, die kolonialen Angelegenheiten
und die Reichsangelegenheiten.
Die einzelnen Lokalgebiete (Irland, England usw.) sind heute im
Reichsparlamente vertreten. Es ist nun durchaus möglich, von den
Aufgaben dieses Reichsparlaments die gemeinsamen britisch-irischen
Angelegenheiten abzutrennen und sie einem Sonderparlamente zu
übertragen. Es wäre dann eine Stufenfolge von Vertretungskörpern
und diesen verantwortlichen Regierungen vorhanden, beginnend mit
lokalen Parlamenten, ihnen folgend das britisch-irische Parlament,
dem etwa die gleichen Befugnisse zustehen würden wie heute dem
kanadischen und dem australischen Parlament; das dritte Glied
würde ein Reichsparlament bilden, dem die Erledigung der Reichs
angelegenheiten einschließlich der Verwaltung der Kronkolonien usw.
übertragen sein würde.
So leicht der logische Aufbau dieser verschiedenen Vertretungen
erscheint, so schwierig würde ihr Zusammenarbeiten sich gestalten.
Wenn man das Reichsparlament als selbständige Instanz betrachtet,
die die Reichspolitik und die ReRhsverwaltung zu führen hat, der
7*