stellten Aktien obwalteten, sondern nur auf die Wirkung dieser
Veränderung. Und diese ist eben unleugbar eine Festlegung des
Stimmrechts zugunsten der Gesellschaft selbst, also derselbe Zu-
stand, wie er bestehen würde, wenn die Gesellschaft die Aktien
ım eigenen Besitz halten würde und die herrschende Auffassung
der Ausübung des Stimmrechts aus eigenen Aktien nicht so
ungünstig gegenüberstünde. Man kann daran gar nicht vorüber-
gehen ohne die Frage aufzuwerfen, ob es sich rechtfertigen läßt,
diese sog. Verwaltungsaktien‘) wie „eigene Aktien‘, mindestens
hinsichtlich ihres Stimmrechts zu behandeln. Es wird das in
einem besonderen Abschnitt näher untersucht werden. Schon
hier müssen aber die Voraussetzungen klargestellt werden, deren
Erfüllung überhaupt erst ermöglicht, die Verwaltungsaktien den
eigenen Aktien zur Seite zu stellen. Mit anderen Worten: Wann
geht die Bindung der Verwaltungsaktien soweit, daß man von
einer völligen Beherrschung der in ihnen verbrieften Mitglied-
schaftsrechte durch die AG. selbst sprechen kann und wie muß
diese Bindung beschaffen sein?
I]. Muttier- und Tochtergesellschaft. Am
stärksten ist die Beherrschung des Mitgliedschaftsrechts ausge-
gestaltet, wenn sie gesellschaftsrechtlich möglich ist, wenn also
die im Besitz der Aktien befindliche Gesellschaft oder rechtsfähige
Körperschaft‘) in ihren Entschließungen von der AG. völlig ab-
6) Ich übernehme diesen seither eingebürgerten Ausdruck, gebrauche
ihn aber bewußt in einem weiteren Sinn als Horrwitz, der im wesent-
lichen nur Schutz- und Vorratsaktien hierunter begreift, während hier von
dem Zweck der Überlassung ganz abgesehen wird, andererseits aber auch
gesellschaftsrechtlich beherrschte Aktien miteinbezogen werden. Schmu-
lewitz a. a. O. S. 18, 59 teilt die Verwaltungsaktien ein in Herr-
schafts- und Vorratsaktien, also ebenfalls nach dem Zweck, dem sie
dienen sollen. Unter Herrschaftsaktien versteht er solche, „die ein
größeres Mitbestimmungsrecht gewähren, als es ihrer Kapitalbeteiligung
entspricht und deren Inhaber zugunsten der AG. gebunden sind.“ Er
bezieht jedoch ebenso wie hier auch Bindungen „auf Grund tatsächlicher
Beziehungen‘ (S, SS in die Erörterung der Verwaltungsaktien ein. Die
„auf Grund tatsächlicher Beziehungen‘“ gebundenen Aktien, denen
Schmulewitz einen besonderen Abschnitt (III) widmet, decken sich
jedoch nicht mit den von mir sog. gesellschaftsrechtlich beherrschten
eigenen Aktien, sondern es sind das nach Schmulewitz Aktien, deren
Verwendungszweck durch den Konsortialvertrag unter den Kon--
sorten See ist. Die gesellschaftsrechtlich beherrschten Aktien
sind bei Schmulewitz nicht Gegenstand besonderer Betrachtung.
Überhaupt ist die Richtung seiner Untersuchung eine andere wie hier.
Einen Vergleich mit den „eigenen Aktien“ zieht er nicht oder nur ge-
legentlich nebenher. Das ist für die Terminologie zu beachten.
7) Ich bin mir bewußt, daß der Ausdruck „gesellschafts-
rechtliche Beherrschung‘ nicht ganz einwandfrei ist, vor allem weil die
beherrschte Vereinigung (vgl. den nachfolgenden Text) auch eine rechts-
fähige Körperschaft sein kann. Er rechtfertigt sich aber durch den Sprach-
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