Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

hängig ist. Nicht deshalb ist die Beherrschung höher zu bewerten, 
weil der Einfluß der AG. nicht bloß auf die Ausübung der Mit- 
gliedschaftsrechte durch die unterworfene Gesellschaft, sondern 
auch auf deren gesamte Betätigung sich erstreckt, sondern vor 
allem deshalb, weil die AG. zur Durchsetzung ihres Willens nicht 
erst wie gegenüber einem widerstrebenden Treuhänder die An- 
rufung der Gerichte und prozeßrechtlichen Zwang nötig hat, viel- 
mehr unmittelbar durch ihre Mitgliedschaft in der unterstellten 
Gesellschaft oder in deren Leitung bei der Willensbildung der 
beherrschten Gesellschaft selbst entscheidend mitwirkt. 
Als Beherrschungsobjekt geeignet sind naturgemäß in erster 
Linie die rechtsfähigen Körperschaften, schon mit Rücksicht auf 
ihre grundsätzlich unbeschränkte Lebensdauer und das für ihre 
Willensbildung regelmäßig geltende Mehrheitsprinzip. Unter den 
rechtsfähigen Körperschaften sind es vornehmlich die Kapital- 
gesellschaften, die sich am bequemsten und sichersten subordi- 
nieren lassen, weil sie eine der Höhe der finanziellen Beteiligung 
entsprechende Stimmenzahl garantieren und weil sie durch die 
freie Übertragbarkeit ihrer Mitgliedschaftsrechte und deren er- 
leichterten Erwerb infolge ihrer — allerdings nur für die AG. 
zutreffenden — wertpapiermäßigen Ausgestaltung fremder Ein- 
flußnahme besonders zugänglich sind. Nächst diesen Kapital- 
gesellschaften folgen in der Eignung zur gesellschaftsrechtlichen 
Beherrschung die Gewerkschaften und Reedereien,®) die ja dem 
Kapitalisten einen kaum geringeren Einfluß auf die Geschäfts- 
führung gewähren wie AG. und GmbH. Genossenschaften lassen 
sich zu Beherrschungszwecken überhaupt nicht verwenden, da 
jedem Mitglied ohne Rücksicht auf die Höhe seiner finanziellen 
Beteiligung nur eine Stimme zukommt, Vereine des bürgerlichen 
Rechts und Versicherungsvereine a.G. nur bedingt, soweit die 
Satzung das Stimmrecht in einer der Einlage zum Vereins- 
vermögen entsprechenden Weise abgestuft hat. Sehr unsicher 
ist im allgemeinen die Beherrschungsmöglichkeit hinsichtlich der 
Personalgesellschaften des Handels- und bürgerlichen Rechts. 
Das Ziel wird sich bei diesen erst durch völlige Veränderung 
ihres Charakters als Personalgesellschaft und möglichst weit- 
gehende Annäherung an die Struktur der Kapitalgesellschaft 
einigermaßen erreichen lassen, wobei aber der sehr hinderliche 
Mangel ihrer Rechtspersönlichkeit sich nie ganz durch vertrag- 
liche Abreden mit der Gesellschaft ausgleichen läßt. Zum min- 
desten ist hier Ausschluß der Geschäftsführungsmacht aller 
gebrauch des HGB., das unter Handelsgesellschaften -— und diese kommen 
praktisch als Beherrschungsobjekt fast ‘ausschließlich in Frage — auch 
AG,, AKG. und GmbH. einbegreitt, 
” 8) Diese allerdings mit gewissen, durch ihre mangelnde Rechts- 
fähigkeit bedingten Einschränkungen, 
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien, 
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