Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Besitz. bleibt, ohne Schuldner, ein Risikoträger ist nicht vor- 
handen‘). 
Nicht die Sorge um die Erhaltung des Grundkapitals —- es 
verändert sich ja nominell nicht durch den Erwerb eigener Aktien 
und gegen seine tatsächliche Verringerung bietet das Aktienrecht 
auch sonst keinen Schutz —, sondern die Verengerung des 
Kreises der das Risiko tragenden Aktionäre bietet 
genügenden Anlaß, den Erwerb eigener Aktien zu untersagen. 
Wer eine unter insgesamt 1000 Aktien eines Unternehmens be- 
sitzt, hat einen berechtigten Anspruch darauf, daß stets nur 
1,000 aus der Gesamthöhe eintretender Verluste seine Einlage 
trifft und nicht ein Mehr- oder Vielfaches hiervon. Und diese 
erhöhte Verlustgefahr der übrigbleibenden Aktionäre reicht über 
6) Zur Klarstellung des oft und in sehr verschiedener Stellung- 
nahme behandelten Verhältnisses des $ 226 zu 8 213 wäre von dem 
vorstehend eingenommenen Standpunkt aus folgendes zu bemerken: Dem 
5 226 liegt die Rücksicht auf die Erhaltung der Einlagen und des Grund- 
kapitals, zu deren Schutz 8 213 bestimmt ist, nicht gleichfalls zu Grunde 
oder sie spielt wenigstens für $ 226 höchstens die Rolle einer Neben- 
wirkung. Es wäre ja auch sinnlos gewesen, dieselbe Vorschrift nochmals 
zu wiederholen. Wenn man vielfach in 8 226, namentlich dessen Abs, 2 
nur eine Anwendung des im $ 213 niedergelegten Grundsatzes auf einen 
Sonderfall sah, so ist dies veranlaßt durch eine zu enge, leider auch vom 
RG. (68, 311; 76, 310ff.) geteilte Interpretierung des $ 213. Man be- 
hauptet, daß der von einem Nachmann des Zeichners oder ersten Aktien- 
übernehmers gezahlte Kaufpreis keine „Einlage‘“ im Sinne des 8 213 sei, 
daß daher das Verbot der Einlagerückgewähr nur die Aktionäre treffe, 
deren Leistungen unmittelbar dem Aufbau des Gesellschaftskapitals zu- 
gute kommen. Wenn aber das Mitgliedschaftsrecht aus der Hand dessen, 
der die „Einlage‘“ gemacht hat, auf eine andere Person übergeht, so be- 
deutet das doch, daß der Erwerber in die Rechtsstellung‘ des Veräußerers 
zur AG. eintritt und daß demgemäß es so angesehen werden muß, als 
ob‘ der Erwerber die Einlage an Stelle des Veräußerers gemacht hätte. 
Wie er einerseits nunmehr allein berechtigt ist, nach Auflösung der AG. 
den Betrag des von seinem Vorgänger zum Gesellschaftsvermögen Ge- 
leisteten zurückzuverlangen, so trifft ihn andererseits auch der Verlust 
der Einlage bei Unterbilanz und die Gebundenheit der Kapitalanlage ge- 
mäß 8 213. Es ist also eine die Dinge verwirrende Betrachtungsweise, 
wenn man lediglich an dem äußeren Vorgang — der Erstattung der 
Einlagesumme an den Veräußerer in Form eines Kaufpreises — mit 
dem Blick hängenbleibt und den vorhandenen Zusammenhang mit der 
Einlage des Vormanns nicht sehen will. $ 213 ist keineswegs eine gegen 
die Gründer und ersten Mitglieder gerichtete Schutzvorschrift, sondern 
verbietet, soll sie überhaupt einen Zweck haben, jede Kapitalsrück- 
zahlung an Aktionäre im Interesse der Erhaltung des Gesellschafts- 
vermögens. Man sagt auch, daß der Aktionär den Gegenwert für 
die Veräußerung seiner Aktie an die Gesellschaft nicht als Gesellschafter, 
sondern als „Verkäufer“ erhalte (Hachenburg, GmbH. 8 33 Anm. 
10 gegen Förtsch Anm. 4). Man übersieht dabei, daß der „Ver- 
käufer‘“ damit als Mitglied aus der Gesellschaft ausscheidet, also das 
Rechtsgeschäft in erster Linie gerade die Stellung des Verkäufers als 
Gesellschafter betrifft. 
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