31
geschäfte, kann auch die Generalversammlung nicht mit gültiger
Wirkung beschließen.
Nun werden gerade Vorrats- und Schutzaktien, um ihre Be-
gebung zu erleichtern, regelmäßig mit einer Einzahlungspflicht in
Höhe von nur 25% des Nennwerts und des Agios’) beschwert. Er-
geben sich durch die Ausgabe von nicht voll bezahlten Verwal-
tungsaktien dieselben typischen Unzuträglichkeiten wie bei dem
Erwerb von nicht vollvalutierten Aktien durch die Gesellschaft
und macht es die Rücksicht auf die Interessen der übrigen
Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger zu einer zwingenden
Notwendigkeit, den Verwaltungsaktien die Wirksamkeit zu ver-
sagen? Die schlimmste Unzuträglichkeit, die aus der Ausgabe
der Verwaltungsaktien für die bisherigen Aktionäre erwächst, ist
die Beeinträchtigung ihres Stimmrechts bzw. ihres bisherigen
Einflusses auf die Willensbildung der Generalversammlung und
das zugunsten von Personen, deren finanzieller Einsatz wesentlich
hinter dem der übrigen Aktionäre zurückbleibt, mitunter sogar
ganz fehlt. Gerade der Zuwachs an Stimmrechten für die Ge-
sellschaft selbst durch den Erwerb ihrer eigenen Aktien hat aber
offensichtlich für das Verbot des $ 226 keine Rolle gespielt.
Mit Fischer (a.a.O. S. 168) ist darauf hinzuweisen, daß der
Gesetzgeber in $ 226 sich einer Regelung der Frage, ob die AG.
berechtigt ist, die Mitgliedschaftsrechte aus den von ihr erwor-
benen Aktien auszuüben, und ob überhaupt die Mitgliedschaft in
der Person der AG. als deren Inhaberin fortzuexistieren vermag,
enthalten hat, vielmehr es „bei demjenigen Zustand hat bewenden
lassen, der sich aus der allgemeinen Rechtslage ergibt“. Man
wollte damit weder die Fortexistenz der Mitgliedschaft aus-
drücklich anerkennen®), noch sie verneinen. Ausgangspunkt für
die Regelung war überhaupt nicht das Stimmrecht oder Nicht-
stimmrecht der AG., sondern, wie gezeigt, lediglich der Schutz
der vermögensrechtlichen Interessen der Aktionäre. In
dieser Hinsicht ist jedoch eine beachtliche Verschlechterung der
Situation für die alten Aktionäre durch die Ausgabe von Verwal-
tungsaktien nicht zu konstatieren. Das Gesellschaftsvermögen
wird dadurch nicht verringert, wie es bei dem Ankauf eigener
Aktien der Fall sein kann, sondern es werden ihm im Gegenteil
Mittel — wenn auch in sehr bescheidenem und hinter der
erreichbaren Höchstgrenze weit zurückbleibendem Ausmaß —
neu zugeführt. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß dem
Übernehmer der Aktien nicht noch sonstige bedenkliche Zu-
7) Eine Überpariausgabe ist jedoch sehr selten.
3) So die Verteidiger eines Stimmrechts der AG., vgl. die Zitate
Di BC a.a.0. S. 168 und Hachenburg, GmbHGes. 8 33
nm. 7