Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

& 4.
Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten
der Gesellschaft.
Il. Die Vergütung des Treuhänders. Wer sich verpflichtet,
 fremde Interessen wahrzunehmen, wird sich hierzu
nur ‚dann bereit finden, wenn ihm hierbei keine eigenen Vermögensopfer
 zugemutet werden und er für seine Mühewaltung
entsprechend ‚entschädigt wird oder wenigstens der Gewinn, den
er aus der Übernahme dieser Stellung zu erwarten hat, ein gewisses
 Risiko lohnt. Der Vertrauensmann der Verwaltung, der
als Zeichner bzw. Erwerber von Aktien auftritt, kann sich in
verschiedener Weise nach dieser Richtung hin sichern. Entweder
wird ihm von vornherein die Erstattung der Unkosten, die ihm
durch Leistung der Einlage auf die von ihm gezeichneten Aktien
oder durch die Zahlung des Kaufpreises für die von ihm erworbenen
 Aktien erwachsen sind, von der AG. zugesagt; es
werden ihm auch wohl Vorschüsse hierauf gegeben‘). Oder er
erhält die Aktien zu einem wesentlich hinter ihrem wahren Wert
zurückbleibenden Preise, ein Gewinn, der allerdings infolge der
mangelnden Freiheit zur beliebigen Veräußerung nicht unmittelbar
 zu realisieren ist, aber in Gestalt der zustehenden Dividende
durch eine wesentlich erhöhte Verzinsung des angelegten Eigenkapitals
 zum Ausdruck gelangt. In jedem Fall bietet bereits sein
Dividendenrecht, in Aussicht stehende Bezugsrechte und das Anrecht
 auf die bei Auflösung der Gesellschaft Zu erwartende
Liquidationsquote einen gewissen Anreiz, sich der Kontrolle
seines Stimmrechts durch die Verwaltung zu unterwerfen, falls
der Vertrauensmann nur den gesetzlichen Mindestbetrag auf die
gezeichneten Aktien geleistet hat, wobei allerdings die höhere
Gewinnzuteilung auf besser valutierte Aktien ($ 214 HGB.) mindernd
 ins‘ Gewicht fallen kann.
Sind die sog. „Freunde der Gesellschaft“, denen durch
Generalversammlungsbeschluß die Verwaltungsaktien zugewiesen
werden, identisch mit den Mitgliedern der Verwaltung oder Großaktionäre,
 so Spielt die Ausbedingung besonderer Vorteile oft
keine entscheidende Rolle für die Übernahme der Aktien. Sie
ıy Vgl. über die Einrichtung sog. Sperrkonten Koeppel
in „Ruhrbezirk“, 5. Jahrg. Ss. 656 a.E. und Schmulewitz S. 151.
            
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