{
1T
Fa
Ss
Din
A -
65
vermeiden, welche die Nachforschung nach Hilfsquellen, die nicht
von. der Arbeit abhängen, mit sich bringen würde.
Hat eine Versicherung eine Verdienstgrenze eingeführt, so
hängt ihre Ausdehnung und damit ein grosser Teil des Wertes
des sozialen Schutzes der Versicherung von der Höhe dieser
Grenze ab. Wie wird bei der Festsetzung der Verdienstgrenze
verfahren ? Die Prüfung der in den Gesetzen verschiedener Länder
vorgesehenen Verdienstgrenzen gestattet nicht die Aufstellung
einer allgemeinen Regel. Wahrscheinlich wird in jedem Land die
Verdienstgrenze unter Berücksichtigung des Lohnniveaus und
zewisser sozialpolitischer Gesichtspunkte auf einer mittleren Linie
festgesetzt.
In der nachfolgenden Zusammenstellung ist eine Übersicht
über die Vorschriften der Gesetze der Staaten gegeben, die eine
Verdienst- oder Jahreseinkommensgrenze für die Einbeziehung
in die Pflichtversicherung eingeführt haben.
ci
wa
A
in
en
en
‚elt
ht-
ien
alt
nk-
‚er-
VERDIENST- ODER JAHRESEINKOMMENSHÖCHSTGRENZE
FÜR DIE BEGRÜNDUNG DER VERSICHERUNGSPFLICHT
Staat
Berufsgrunpne
Art
des Ein-
kommens
Jahresgrenze
Deutschland . .
Grossbritannien
u. Nordirland
Trischer Freistaat
Japan. ....
Litauen „...
Luxemburg ..
Norwegen .
Angestellte
Verdienst
3.600 RM.
£250
£250
1.200 Yen
4.800 Litas
0.000 Franken
6.000 Kronen
Y
Arbeitnehmer
Angestellte
Ungarn .
aus jeder
Quelle
Verdienst
3.600 Pengö
en;
len
uch
Im
ann
ven.
‚om-
der
‚ohn
ohn-
eine
Ver-
sten
Die Gesetze einiger Staaten verfolgen mit der Berücksichtigung
des Verdienstes oder des Einkommens nicht den Zweck, gewisse
Arbeiter grundsätzlich von der Pflichtversicherung fernzuhalten,
sondern wollen ihnen nur die Möglichkeit der Befreiung auf ihren
Antrag sichern. Solche Vorschriften gibt es in Grossbritannien
und Nordirland sowie im Irischen Freistaat und in Polen. In
Grossbritannien und Nordirland sowie im Irischen Freistaat
können die grundsätzlich der Zwangsversicherung unterliegen-
den Arbeitnehmer auf Antrag befreit werden, wenn sie nachweisen,
dass sie ein nicht aus ihrer Arbeit herrührendes Jahreseinkommen
ERANKENVERSICHERUNG