Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
bei Begebung von Verwaltungsaktien.
Die bisherigen Erörterungen hatten vornehmlich das Inter-
esse der Gläubiger im Auge, das durch die Überlassung von
Verwaltungsaktien an Freunde der Gesellschaft beeinträchtigt
werden könnte und die strikte Innehaltung der zu ihrem Schutz
getroffenen zwingenden Vorschriften notwendig macht. Nicht
weniger oder vielmehr in noch höherem Grade wird aber auch
das Interesse der Stammaktionäre von solchen Vorgängen berührt,
und zwar — abgesehen von ihrer stärksten Wirkung, der Ver-
schiebung der Machtverhältnisse innerhalb der Geselischaft, der
ein besonderer Abschnitt gewidmet ist ($ 7) — in dem ver-
mögensrechtlichen Inhalt ihrer Mitgliedschaftsrechte. Hier kommt
vor allem die Rücksicht auf das gesetzliche Bezugsrecht ‘der
Aktionäre ($ 282) in Frage. Die sonstigen vermögensrechtlichen.
Auswirkungen für ‚die Aktionäre, namentlich hinsichtlich ihres
Rechts auf Dividende und Liquidationsquote, sind nur sekundäre
Folgen der Machtverschiebung in der Gesellschaft und daher
im Zusammenhang mit der Frage des Stimmrechts aus den Ver-
waltungsaktien zu behandeln.
u I Zweckund Bedeutung des Ausschlusses. Ver-
waltungsaktien, einerlei welchem besonderen, vielleicht sogar
wirtschaftlich durchaus billigenswerten Zweck sie zu dienen be-
stimmt sind, können nur unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugs-
rechts der Aktionäre geschaffen werden, weil es nur so über-
haupt möglich ist, die Aktien den Personen zuzuleiten, die als
Stütze der Verwaltung vorgesehen sind. Der Ausschluß des
Bezugsrechts ist daher eine typische Begleiterscheinung jeder
solchen auf Aufrechterhaltung oder Verschiebung der Macht-
verhältnisse innerhalb der Gesellschaft berechneten Aktion!). Das
1), Beispiele dieses Vorgehens bei Horrwitz (Schutz- und Vor-
ratsaktien) S. 37 Anm. 3, der auch zutreffend darauf aufmerksam macht,
daß der formellen Ausschließung des Bezugsrechts der Fall seiner
tatsächlichen Ausschließung durch zu harte Bedingungen z. B. Be-
messung einer sehr hohen Übernahmerelation für die Bezugsrechtsaus-
übung gleichsteht. Vgl. ferner Frank-Fahle S. 70f. sowie Bum-
bacher, Aktie und Stimmrecht S. 45. Über Inhalt und Rechtscharakter
des Bezugsrechts handelt ausführlich Bernicken, Das Bezugsrecht
des Aktionärs (Heft 7 der Ges.-rechtl. Abhdlen. 1928).
SF