Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

E17) 
willensakt ansieht, und nur für die Anhänger der Vertragstheorie 
ergibt sich aus ihrer Grundauffassung heraus das Gegenteil. Die 
Aufnahme neuer Mitglieder fällt regelmäßig in die Kompetenz der 
Mitgliederversammlung, falls nicht satzungsgemäß oder durch be- 
sonderen Beschluß der Mitgliederversammlung der Vorstand hierzu 
ermächtigt ist. Überschreitet der Vorstand seine Ermächtigung, 
So ist die Mitgliedschaftsbegründung mangels Mitwirkung des 
zuständigen Organs unwirksam. Der Beschluß der Mitglieder- 
versammlung über die Zuteilung ist dann eine antizipierte, d.h. 
der Erklärung des Aufzunehmenden ausnahmsweise voraus- 
gehende Aufnahmeerklärung der AG). Ist der Beschluß der 
Mitgliederversammlung unwirksam, weil an dessen Zustande- 
kommen von der Abstimmung nach 8 252 Abs. 3 ausgeschlossene 
Personen beteiligt waren und nur durch deren Stimmen die er- 
forderliche Mehrheit erreicht wurde, so kann der Überlassung der 
Aktien durch die Verwaltung an die vorgesehenen. Personen keine 
rechtlich beachtliche Bedeutung mehr zukommen. 
Die Zuteilung junger Aktien ist Teilakt der Mitgliedschafts- 
begründung, ein „Rechtsgeschäft“ im Sinne des $ 252 Abs. 3, 
welcher Begriff auch Gesamtakte mit umfaßt. Allerdings schließt 
die herrschende Meinung, auch das RG.”), das Stimmrecht für 
sogen. sozialrechtliche Geschäfte, d, h. solche, die’die inneren An- 
gelegenheiten berühren (Akte des gesellschaftlichen Lebens) nicht 
aus, nimmt aber hiervon solche Rechtsgeschäfte aus, die zugleich 
auch individualrechtlichen Einschlag haben. Zu letzteren gehört 
die Mitgliedschaftsbegründung, weil diese auch in die individual- 
rechtliche Sphäre des aufzunehmenden Mitglieds eingreifen. Die 
Zuteilung junger Aktien fällt nach ständiger Rechtsprechung des 
RG. unter $ 252 Abs. 318), 
Es ist somit bedenkenfrei, wenn bei unmittelbarer Zuteilung 
der Aktien an den mitabstimmenden Treuhänder oder die Tochter- 
gesellschaft der Aktienerwerb derselben durch Anfechtung des 
Zuteilungsbeschlusses nichtig wird, die Aktien daher der Gesell- 
Schaft selbst als eigene verbleiben. Aber solche Fälle unmittel- 
16) So auch RGZ. 108, 326, das den Beschluß als „unmittelbare 
Abgabe“ der Aktien an die Mitglieder der Verwaltung bezeichnet. 
Unrichtig Schmulewitz S. 111, gegen dessen Ausführungen (S. 12), 
daß der künftige Treuhänder durch seine Zugehörigkeit zur AG. noch 
nicht an einer Ablehnung der angebotenen Verwaltungsaktien gehindert 
ist, selbstverständlich nichts einzuwenden ist. Vgl. auch  Friedländer 
Konzernrecht S. 299, 
17) Vgl. zu diesen und den folgenden Fragen die sehr eingehende 
Abhandlung von Flechtheim JW 1025, 564ff. und die dortigen 
Angaben über Literatur und Rechtsprechung sowie Nußbaum JW 
1927, 672 Anm., Haußmann (Tochtergesellschaft) Ss. 64%, Fried: 
länder Konzernrecht S. 208 ff, 
18) So_auch Schmulewitz’S. 113;
	        
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