Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

barer Zuteilung durch die Generalversammlung bilden in der 
Praxis die Ausnahme. Meist wird mit Rücksicht auf diese be- 
kannte Rechtsprechung der $ 252 Abs.3 umgangen, indem der 
Verwaltung die Zuteilung freigestellt oder die Verwaltung nur 
ermächtigt wird, die jungen Aktien einem bestimmten Dritten 
zu überlassen. Nach stehender Rechtsprechung des RG., die 
auch in der Literatur überwiegend gebilligt wird, ist ein der- 
artiger Beschluß gültig, weil dann eine Verpflichtung des 
Vorstands zur Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht begründet 
werde, wie es die herrschende Meinung zur Anwendung des 
$ 252 Abs. 3 für ein durch die Verwaltung erst vorzunehmen - 
des, von der Generalversammlung nicht selbst abgeschlossenes 
Rechtsgeschäft voraussetzt. Die Stellungnahme des RG. zu 
solchen Ermächtigungsbeschlüssen ist freilich keine einheitliche??). 
Es darf aber wohl angenommen werden, daß das RG. auch in 
Zukunft auf seinem früher zäh festgehaltenen und in neuester 
Zeit wieder aufgenommenen Standpunkt beharren, daher auch 
weiterhin den interessierten Aktionären das Stimmrecht belassen 
wird. Damit ist die Frage für die Praxis erledigt, ganz ;ab- 
gesehen davon, daß die allgemein als zulässig betrachtete Legiti- 
mationsübertragung eine weitere Umgehungsmöglichkeit für die 
beteiligten Aktionäre eröffnet. Gerade für die Begebung von 
Verwaltungsaktien ist die Belassung des Stimmrechts ihrer Er- 
werber bei der Beschlußfassung über die Zuteilung nicht weiter 
bedenklich. Bejaht man überhaupt die wirtschaftliche Berech- 
tigung der Verwaltungsaktien — und sie kann mindestens für 
die Fälle, in denen die Verwaltung von einer bestimmten Inter- 
essentengruppe der Aktionäre noch nicht abhängig ist, kaum 
bestritten werden —, so kann es der Gesellschaft kaum schäd- 
licher sein, wenn die Aktien einer bereits an der Gesellschaft 
beteiligten Person statt einem an ihr persönlich uninteressiertem 
Treuhänder oder einer Tochtergesellschaft ohne solchen Aktien- 
besitz überlassen werden. ‘Es besteht höchstens ein größerer 
Anreiz für den Übernehmer der Aktien zum Mißbrauch derselben 
im eigenen Interesse. Der Mißbrauch ist aber auch gegenüber 
dem fremden Treuhänder nicht zu verhüten und für die Tochter- 
gesellschaft ist er infolge ihrer Beherrschung durch die Mutter« 
gesellschaft so gut wie ausgeschlossen. 
V. Das Stimmrecht des Treuhänders. Nach den 
voraufgegangenen Betrachtungen kann also die Begebung der 
19) Vgl. die Urteile RG. 104, 131 und 108, 326 und die berechtigte 
Kritik Flechtheims (a.a.O. S. 567f.) und Nußbaums (a.a. OÖ.) 
hierzu. Die Gründe, mit denen das RG. den unvereinbaren Widerspruch 
zwischen beiden Entscheidungen zu ‚verkleistern sucht (JW. 1927, 675)u 
sind keineswegs überzeugend, wenn man die von Flechtheim 5.567 
hervorgehobenen Sätze der Entsch. 104. 131 aufmerksam liest. 
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