veis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er
’rseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personal-
zwischen der Verwaltung der Muttergesellschaft und der
tung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend
| ıden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit.
© ıß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft
er Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht.
. hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär.
ann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen
5 sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weiter-
les Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden
ggeber*).
uch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grund-
zugunsten gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im
[all anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen
nere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens
Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung
iutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt
bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann
je äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochter-
chaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin
luttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der
ijerauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein.
N. Einfluß - der GoldbilVO. auf das Stimm-
taus Verwaltungsaktien. Es wird von den Ver-
in des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hinge-
ı, daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Ver-
gsaktionäre anerkannt habe‘). Abgesehen davon, daß eine
anheitsverordnung und gar noch eine Durch{iVO. kaum
‘deutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben
ist diese Auslegung der $$ 30 if. und insbesondere 32
rchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbil-
nthält sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellung-
‘zu der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung‘ ge-
nen Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An-
) Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Ztg. vom 26. September 26,
auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser
zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV aus-
‚an sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der er-
ichen vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Ka-
betrachtet auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig,
ır in besonderen Ausnahmefällen zutrifft.
, So namentlich Friedländer, Konzernrecht S.308. Kalisch
zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien
im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtig-
ırch die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei.
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