Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

veis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er 
’rseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personal- 
zwischen der Verwaltung der Muttergesellschaft und der 
tung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend 
| ıden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit. 
© ıß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft 
er Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht. 
. hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär. 
ann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen 
5 sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weiter- 
les Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden 
ggeber*). 
uch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grund- 
zugunsten gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im 
[all anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen 
nere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens 
Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung 
iutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt 
bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann 
je äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochter- 
chaft mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin 
luttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der 
ijerauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein. 
N. Einfluß - der GoldbilVO. auf das Stimm- 
taus Verwaltungsaktien. Es wird von den Ver- 
in des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hinge- 
ı, daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Ver- 
gsaktionäre anerkannt habe‘). Abgesehen davon, daß eine 
anheitsverordnung und gar noch eine Durch{iVO. kaum 
‘deutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben 
ist diese Auslegung der $$ 30 if. und insbesondere 32 
rchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbil- 
nthält sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellung- 
‘zu der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung‘ ge- 
nen Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An- 
) Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Ztg. vom 26. September 26, 
auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser 
zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV aus- 
‚an sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der er- 
ichen vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Ka- 
betrachtet auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig, 
ır in besonderen Ausnahmefällen zutrifft. 
, So namentlich Friedländer, Konzernrecht S.308. Kalisch 
zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien 
im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtig- 
ırch die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei. 
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