(464 VIL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
aber nicht von einen Schuldanerkenntini3 in dem allgemeinem Sinne des & 781 fprechen
fönnen, jondern hHöchftens von einem Verzicht auf Sinreden 2c, Val, hiezu Bem. IV, 2 zu
S 780. Sr Jehr beachtenswerten, Ausführungen legt Mümelin a. a. ©. S. 290 ff. und
ferner S. 295 ff., 301 If. dar, daß eS fich hiebet überhaupt um ein hefonderes NechtS-
nftitut, einen 109. Feititellungsvertrag handelt, der vom Anerkenntnis im Orundfake
ver]chieden ijt; durch einen derartigen Vertrag fol regelmäßig keineswegs eine neue Ver-
3indlichfeit neben der bisherigen gefchaffen, eS foll vielmehr die an ich fortbeltehende
ılte Verbindlichkeit lediglich gegen die Nechtswirkungen gewiffer Mängel fihergeftellt
werden, fei e8 daß Ddiefe wirklich oder daß fie nur in der Borftellung der Parteien
beftehen. Yehnlich audh Vagenfteher a. a. OD. S. 94 ff. Vol. ferner Thiele, Das
Anerfenntnis, Zur. Wir. 1906 S. 413 ff., fowie Ecciu8, Rechtsgefhäftliher Verzicht auf
Sinreden, Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 1. und Zeiler, Unfprucdhsverjährung und Schuld-
anerfenntnis, Archiv f. d. zivilijt. Praxis Bd. 103 S. 461 FH.
Soviel ift aber richtig, daß ein Schuldanerkenntini$ nicht weiter erftrect werden
darf, alS €e8 fich nach der Willensridhtung der Parteien beziehen follte.
IV. Mängel des Anerkenntiniffes, Einfluß der urfjpräünglidhen causa und Ein:
wendungen des Schuldners,
1, AI8 Regel gilt Lei der Anerkennung, daß diefe die rechtlihen Beziehungen der
Beteiligten {fo geltaltet, wie fie anerkannt merden. Das anerkannte NMecht befteht jebt,
auch wenn e8 bisher nicht A war (f. aber unten Bem. 2 und 3) und daS aner-
fannte Necht hat nunmehr den durch die Anerkennung beftimmten Jnbhalt, auch wenn
berfelbe ein anderer al der bisherige if.
‚€8 Kann alfo beifpiel8weife der NechtSgültigkeit des Anerkenntnifies
an Jih nicht fhaden, wenn die urfprünglidhe, aber fpäter anerkannte Forderung 3zZUr
Zeit des AQnerkenntnifies Ihonm verjährt war (vgl. Seuff. Arch. Bd. 36 Nr. 269;
|. aber auch 8 821) oder wenn der früher angenommene Rechtsgrund überhaupt keinen
cechtlidhen Beltand hatte vgl. Seuff. Urch. Bb, 45 Nr. 250). Cbhenfo_ find Cin-
wendungen dahin, daß der Inhalt des AnerkenntnilfeS der objektiven Sad lage
nicht ent{prodhen habe, für Die NKegel unzuläffig und unbehelflidh; z, DB. A anerkennt
in Darlehen fchuldig zu fein, während, wie er Jelbit wußte, die Forderung aus einem
Kaufe MHammte oder er weniger ober gar nichts Tchuldig war, vgl. in leßterer Beziehung
oben Bem. I, 2 und die dort angeführte gemeinrechtliche Praxis. Eine Entkräftung wäre
nur möglich 3. B. durch den NMachwei3 eines recdhtserheblichen erh, in dem fich der
Berfprechenbe befand, oder wegen araliktiger Täufchung, |. unten Bem. 2; vgl. ferner Seuff.
Arch. Bd. 49 Nr. 93. Das Gefjeß weift KbhrigensS, nebenbei bemerkt (}. S 607 Wo]. 2), beim
Darlehen felbit auf eine derartige Vereinfachung durch Verwandlung einer ver mi delten
Sorderung in eine Darlehen 3 fhuld hin, (Val. die Bem. zu 8 607 Abi. 2. Chen-
jowenig fönnen Gründe der Unbilligkeit oder fonftige perfönlidhe Motive bei Nbfchluß
des Anerkenntnisbertrag3 die Grundlage einer Unfechtung bilden, .
Ueber die zuläffigen Einwendungen, fowie Nichtigkeit und Anfecht-
barfeit des AYnerkenntnifjes f. Bem. 2 und 3.
2, € Iann fi aber eine Nichtigkeit und Anfedhtbarkeit des Anerkennt-
nijfjes ergeben aus den allgemeinen Borfehriften des BOB. über RechtSgefchäfte
88 104 ff.), da fih ja das Schuldanerkenntnig als Vertrag dariiellt. Bol. hierüber im
einzelnen Dem. IV, 1 zu 8 780, inZbefondere auch über die Frage, vb und inwieweit
zin Schuldanerkenntnis aus dem Rechtsgrunde der SS 134, 138 (Verftoß gegen ein gefeß-
Men Ber bot und gegen die guten Sitten und bei Wucher) nichtig oder an-
jechtbar_ if.
Der fein Anerkenntnis Anfedhtende muß den Anfedhtungsgrund beweifen, val.
RKROE. in Bayr. 3. f. N. 1906 S. 80.
. 3, SHinfihtlih der Einwirkung des Recdht8grundesS (causa) umd die hierauZ mög-
lien Einwendungen des Schuldner8 ergibt jich daS gleiche Bild, wie beim Schuld-
verfprechen. €3 Kanır fich alfo eine derartige Einwirkung ergeben entweder aus direkter
gefeßlidher Borfchrift 4. insbefondere SS 656 Abi. 2, 762 Aof. 2, 764 und 518)
oder aus hefonderen Vereinbarungen der Parteien; die fonftigen Einwendungen
müffen ji aber im allgemeinen im ahnen der Normen über ungeredhtrtertigte
Bereidherung (88 812 ff.) bewegen. Näheres hierüber f. in der Bem, IV, 2 zu S 780
und vol. hiezu au ROSE. in Eif.-Lothr. Zt{hr. 1904 S. 209.
4. Neber die Frage, ob und inwieweit der Gläubiger auf das alte Schulb-
berhältnis zurüdgreifen darf, falls er aus dem neuen abitraften Bertrage feine Be-
Friedigung findet, f. Borbem. VN.
„8. Ueber Schuldanerkenntniffe bei Differenzgefdhäften an Börfen vgl. Silber-
IOmidt, SoldbeimaMSchr. Bd. 14 S. 173.