! III. Die Fürsorge des Staates für die Land-
ernten nicht schnell genug abhelfen konnte !). So wurden denn
wegen der Hungersmöte nicht selten Verbote der Getreide-
ausfuhr aus dem betreffenden Bezirk erlassen?). Indem die
Herrscher solche Maßnahmen ergriffen, geschah es auch zugunsten
von Landbewohnern; aber in erhöhtem Maß mußten sie natür-
lich den Städtern zugute kommen?).
Die Tatsache, daß die Städte von den Landesherren im
Mittelalter begünstigt werden, bedeutet freilich nicht, daß die
Stadtgemeinden ohne Kampf die Idee der Stadtwirtschaft
durchgeseßt haben. Sie ist keineswegs ohne Kampf und Arbeit
verwirklicht worden. Es gehört dahin, obwohl es noch das Ge-
ringere ist, daß die Städte von den Stadtherren die Privilegie-
rungen zum Teil durch Gegenleistungen gewinnen. Um ihre
wirtschaftliche wie politische Selbständigkeit, für die das eine
das Mittel der andern war, ferner hatte die Stadt zu kämpfen,
gegenüber Landesherren wie anderen Städten. Namentlich
1) Über andere Ursachen s. F. Curschmann, Hungersnöte im Mittel-
alter, 1900, S. 18 ff. Vgl. dazu die Besprechung in den „Jahrbüchern
f. Nationalökonomie“ II. F. 22. Bd. S. 417 ff.
-) Vgl. Curschmann, S. 74 fs. + Zur Interpretation der ältesten
Nachrichten über eine von städtischer Seite geübte Preispolitik
s. Oppermann, Hist. V.j.schr., 1913, S. 403.
3) Die obige Darstellung faßt aus dem hier in Betracht kommen-
den Tatsachenkreis das Wesentliche zusammen. Es gibt natürlich
interessante Ausnahmen, die gelegentlich auf neue Entwicklungs-
tendenzen hinweisen. Vgl. z. B. Köpl, UB. der Stadt Budweis 1,
1, S. 108, Nx: 161: Kaiser Karl IV. (1370) ordnet zum Zweck der
Beförderung des Weinbaus in Böhmen an, daß in einem
Teil des Jahres keine fremden Weine (mit einigen Ausnahmen)
nach Böhmen eingeführt werden dürfen (außer in drei genannte
Städte). Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß wir es bei Karl IV.
nicht mit einem einfachen Landesherrn zu tun haben. Im übrigen
iritt auch eine besondere Rücksicht auf die Städte hervor. Die Be-
günstigung des Weinbaus begegnet auch in folgender Urkunde.
Uhlirz, Quellen zur Geschichte der Stadt Wien II, 2, S. 33 (Nr. 2068) :
Herzog Albrecht V. verbietet 1417 die Anlage neuer Weingärten
und „greppen“ (vgl. Nr. 3516), da dadurch der Landwein unwert
und wohlfeil und das Getreide, das niemand entbehren mag, armen
Leuten und. jedermann teuer wird.