Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

III. Die Fürsorge des Staates für die Landstädtische
 Vertehrsleben, wie man es namentlich an dem Zollund
 Münzwesen wahrnimmt. Jn diesem Manko auf seiten
der Fürsten liegt die moralische Rechtfertigung für die politische
Selbständigkeit der mittelalterlichen Städte. Aber trotz allem
ist das Fürstentum als städtefreundlich zu bezeichnen; keinesfalls
 darf man das, was sie gegen die Städte und zu deren Schaden
 getan haben, aus einem intensiven agrarischen Interesse
herleiten. Über die Stellung des Rittertums zu den Städten
haben wir hier nicht zu sprechen, da wir nur das Verhalten des
Staates zur Landwirtsschaft betrachten wollen.
Der agrarischen Interessen nahmen sich die mittelalterlichen
Regierungen nach keiner Richtung an. Um diesen Satz an einzelnen
 Beispielen zu erläutern, so haben wir schon gesehen,
daß Getreideausfuhrverbote an der Tagesordnung waren. Dagegen
 kamen Maßregeln, durch die dem Landwirt ein vorteilhafter
 Verkauf des Getreides gesichert wird, nie vor. Daß der
Staat das ländliche Handwerk den monopolistischen Bestrebungen
der Städte auslieferte, haben wir schon gesehen. Wenn uns
etwa Maßnahmen des Waldschutzes im Mittelalter begegnen
beträchtlich sind sie nicht —,, gehen sie von der Markgenossenschaft
 oder der Grundherrschaft!) aus. Mit den Fragen der
Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Landgüter beschäftigt sich der
mittelalterliche Staat nicht; soweit sie im Mittelalter erledigt
wurden, wurden sie von den Grundherren und den Bauern
für sich geregelt?). Die ländliche Ortsgemeinde und die Mark-1)
 Vgl. Mittelrheinisches Urkundenbuch Bd. 3, S. 279 (Nr. 347);
Wopfner, Urkunden zur deutschen Agrargeschichte, S. 176 (Nr. 124).
2) Vgl. oben S. 61. Durch neuere Untersuchungen ist, wie dort
bemerkt wurde, festgestellt worden, daß die Einführung der Unteilbarkeit
 der Landgüter in den ältern Jahrhunderten nicht bloß durch
die Grundherrschaft veranlaßt wurde, sondern auch auf eigene Entschließung
 der Inhaber zurückgeht. Es gibt insofern neben einer Unteilbarkeit
 nach Hofrecht eine solche nach Landrecht (vgl. Fehr, Die
Rechtsstellung der Frau und der Kinder in den Weistümern, S. 67).
Die letttere ist aber natürlich deshalb, weil sie nichts mit der Grundherrschaft
 zu tun hat, noch nicht vom Staat veranlaßt. Vgl.Sering,
Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes in Preußen, Bd. 1,

2 ((
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.