II]. Die Fürsorge des Staates für die Land-Deutschlands
prattisch nicht allgemein verwirklicht wurde. In
den rheinischen Landschaften insbesondere finden wir trotz des
Verbots Teilung der Lehen (namentlich der bäuerlichen) in
Menge, fast zur Gewohnheit geworden. Diesen Unterschied
dürfen wir dahin deuten, daß der Grund der ungeteilten Vererbung
eben nicht bloß im Willen des Herrn, sondern auch in
der mehr oder weniger stärkeren Neigung des Volks liegt. Auf
jenes parallele Wirken von Grundherrn und Gemeinde wird
die ungeteilte Vererbung zurückzuführen Fein.
_ Wenn wir hervorheben, daß der Staat im Mittelalter der
Landwirtschaft seine Fürsorge nicht zugewandt habe, so wird
man uns vielleicht einen Herrscher wie Karl den Großen mit
seinen Bemühungen um die Bewirtschaftung seiner Domänen
entgegenhalten. Allein bei ihm handelt es sich eben nur um die
Fürsorge für seinen Domänenbessitz, nicht um die gesamte Landwirtschaft
seines Reichs; er tritt uns hier als Grundherr, der für
seinen privaten Besitz sorgt, entgegen, nicht als Staatsoberhaupt .
Soweit er sich über den Domänenbegitz hinaus für den kirchlichen
Besitz interessiert, kommt er als Eigenkirchenherr, also wiederum
als Grundherr, in Betracht. Allenfalls könnte man daran erinnern,
daß er die militärischen Lasten der Bauern im rechten
Verhältnis zu halten squcht. Indessen hierbei haben wir es mit
der Frage der allgemeinen Staatslasten zu tun. Der Landmann
wird hier nicht gegenüber den Angehörigen eines andern Berufs
berücksichtigt; der Untertan ganz im allgemeinen steht in Frage.
Will man ferner den Eifer, mit dem Landesherren des östlichen
Deutschland vom 12. Jahrhundert an im slawischen Gebiet
kolonisierten, als Beweis für eine schon im Mittelalter bemerkbare
staatliche Fürsorge für die Landwirtschaft anführen,
so handelt es sich erstens auch hier wiederum nur um den Domänenbesiz;
niemals etwa hat ein Landesherr einen Dritten
zur Ansetzung von Bauern veranlaßt oder sonsst irgendwie in
seinen landwirtschaftlichen Verhältnissen zu beeinflussen beansprucht.
Zweitens zeigt die Kolonisation im Osten von Anfang
an die herrschende Stadtwirtschaft, das System der Beherrichung
des Landes durch die Stadt.
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