wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit. Q]
Es könnte überraschen, daß gerade das Mittelalter, in dem
doch das Rittertum so viel bedeutet hat, den agrarischen In-
teressen gar nicht Rechnung getragen hat. Warum nötigte das
Rittertum die Regierung nicht zu agrarischer Politik? Warum
remonstrierte es nicht auf dem Landtag? Warum berichten
die Quellen darüber nichts? Dies würde in der Tat dann über
raschen, wenn das Rittertum eine in erster Linie grundbessitzende
und in der Landwirtschaft tätige Aristokratie gewesen wäre.
Indessen diesen Charakter hat das mittelalterliche Rittertum
nicht gehabt. Es ist in erster Linie eine burgenbesitzende, mili-
tärische Aristokratie!). Zunächst ist der Ritter überwiegend nicht
selbst landwirtschaftlich tätig?); sondern er hat seinen Grundbesitz
fast durchweg übertragen, gegen Zins oder. gegen Pacht. Schon
dieser Umstand mindert einigermaßen sein Interesse an der un-
mittelbaren Förderung der Landwirtschaft. Wenn man ein-
wenden sollte, daß der rentenbeziehende Adel doch insofern
an guten Getreidepreisen: interessiert gewesen sei, als er Zins
und Pacht hauptsächlich in Naturalien erhielt, so wäre zu er-
widern, daß er für den Verkauf nicht gerade viel davon abson-
derte; der Hauptsache nach diente der Ertrag der Konsumtion.
Es kommt aber noch hinzu, daß die Einnahmen des Ritter-
tums keineswegs bloß aus seinem Grundbesitz fließen. Es hatte
noch andere Einnahmequellen, die vielleicht noch wichtiger waren.
Der Ritter hat regelmäßig ein Lehen; dies besteht jedoch durch-
aus nicht immer in einem Landgut, sondern unendlich oft in
einer Geld- oder Getreiderente, die ihm an einer landesherr-
lichen Hebestätte ausgezahlt wird. Sehr oft erhielt er seine Rente
1) S. mein Territorium und Stadt, S. 159 ff. und 206 ff.; H. Z.
Bd. 100, S. 324; 113, S. 141 f.
_ 2) Vgl. m. Art. Adel, Hdw. d. St.; oben S. 48. Zu der Frage,
wo und seit wann der Ritter selbst in der Landwirtschaft tätig ist, vgl.
G. Aubin, Zur Gesch. des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses in
Ostpreußen; Sering, Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-
Holstein S. 221 ff. – Über die Ursachen der zwischen Ost- und West-
deutschland hervortretenden Unterschiede ss. m. Abhandlung: Der
Osten und der Westen Deutschlands, der Ursprung der Gutsherrschaft
(Territorium und Stadt. S. 1 ff.).
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