mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 147
nehmen, hat sich schon seit mehr als hundert Jahren die besondere
Aufmerksamkeit der Forscher gerichte. An anderer
Stelle schildere ich !) die dahin gehörige Literatur. Hier mögen
einige Urteile aus dem im Jahre 1845 erschienenen gedankenreichen
Buch „Das deutsche Staatsleben vor der Revolution“
von Cl. Th. Perthes Plat finden?). S. 124: „Die Städte durften
(im Mittelalter) nicht unter den Landesherren, sondern
mußten neben ihnen stehen, um unbeschränkt durch die einseitigen
Territorialinteressen sich ihrem eigenen Prinzipe gemäß
frei entwickeln und ihren besonderen Interessen . . . starke Versorgung
schaffen zu können . . . Der innere Lebenstrieb der
Städte war stark genug, umdiese freie Stellung sich zu gewinnen.“
S. 128: „Mit reicher Mannigfaltigkeit trieb jede Stadt ihre
eigentümliche Bedeutung in Lebenszuständen und Verfassung
hervor . . . Als seit dem Ende des 15. Jahrhunderts sich politische
Formen .. . zu bilden begannen, welche den mannigfachen
Äußerungen des Volkslebens einen einheitlichen Ausdruck zu
geben versuchten, mußte die stolze Unabhängigkeit untergehen,
in der die Sonderinteressen des Handels und Handwerks wie
der Landesherren und ritterlichen Gutsherren Geltung besessen
hatten.“ S. 129: „Jn den Territorien . .. fühlte der Landesherr
die Aufgabe, Handel und Handwerk die Pflege zu verschaffen,
welche früher nur die Städte und ihre Verbindungen hatten
gewähren können." S. 132: „Die frühere Einseitigkeit des Territoriallebens
hatte die Voraussetzung der unabhängigen Städte
gebildet. .. Die Wurzel ihres Lebens verlor die Nahrung, als in
den Territorien alle Volksinteressen Aufnahme fanden.“ S. 133:
„Die Martktrechte, Stapelrechte, Einlagerechte, Bannrechte
bildeten die wesentliche Grundlage für den gleichmäßigen und
sicheren Verkehr der früheren Zeit (d. h. des Mittelalters),
weil und insofern sie rechtliches Anerkenntnis von Verhältnissen
waren, die der natürliche Gang des Verkehrs hervor-1)
S. m. Abhandlung: Die städtische Verwaltung des Mittelalters
als Vorbild der späteren Territorialverwaltung, H. B.. Bd. 75.
?) Ich wies darauf schon in meinem Artikel Bürgertum im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften 2 (1. Aufl. 1891) 795 hin.
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