Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 239 
„Das Gästerecht zeigt eine die Gäste zuweilen bis ins klein- 
liche verfolgende Rechts- und Wirtschaftspolitik. Es ist freilich 
derselbe Geist, der mit seltener Energie und Konsequenz durch 
die Absschließung nach außen die Konzentration aller Kräfte 
im Innern auf dem Grund gesteigerten Vertrauens zu den 
eigenen heimischen Einrichtungen herbeizuführen und damit 
doch auch zur Blüte mittelalterlichen städtischen Wesens beizu- 
tragen wußte.“). 
In dem Gästerecht darf man einen Fortschritt zu größerer 
Beweglichkeit, Freiheit nur unter der Voraussetzung sehen, daß 
bis zu seiner Begründung der Fremde rechtlos war. Wir wollen 
uns nun hier nicht mit der Frage aufhalten, inwiefern etwa in 
der Zeit des Aufkommens der deutschen Städte der Ausländer 
des Rechtes darbte. Die Fremden, die die Bestimmungen des 
(Gästerechts im Auge haben, sind jedenfalls der Hauptsache nach 
Untertanen des deutschen Königs, sehr häufig Insassen desselben 
Territoriums, innerhalb dessen ihnen der Handel in einer Stadt 
erschwert wird. Daß aber derartige Unterschiede unter den Staats- 
angehörigen gemacht werden, findet sich in der älteren Zeit nicht?). 
Es scheinen vielmehr die beschränkenden Bestimmungen, die 
uns aus der stadtwirtschaftlichen Periode als Sätze des Gäste- 
rechts geläufig sind, in der älteren Zeit noch nicht gegolten zu 
haben. Nehmen wir z. B. den bekannten Satz, daß der Gast 
!) A. Schulte a. a. O. S. 528. Scharfe Ausbildung des Gäste- 
rechts im Interesse der einseitigen Begünstigung Prags (in klar be- 
wußter Politik): D. L. Z. 1910, Sp. 1016. Das Gästerecht macht 
Fortschritte in der Verengerung: Dänell, Die Blütezeit der deutschen 
Hanse II, S. 259 Anm. 1, S. 265, S. 415 Anm. 1, S. 417 f. Schließ- 
lich erer auch hansisch e Kaufleute in Riga dem Gästerecht unter- 
worfen. 
_ 2) Man könnte zur Erklärung der Idee des Gastrechts vielleicht die 
schon in alter Zeit nachweisbare Beschränkung der Niederlasssung eines 
Fremden oder Ausmärkers in der Mark heranziehen. Vgl. R. Schrö- 
der, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (3. Aufl.) S. 205. Anders 
A. Schultze, H. Z. 101, S. 494 Anm. 1. Ob die Begründung des Gäste- 
rechts bei Holtze, Das Berliner Handelsrecht im 13. und 14. Jahr- 
hundert S. 24, zutrifft, mag hier unerörtert bleiben.
	        
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