Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 243
die Erklärung ihres Ursprungs auch wohl die Bewegung für
Begründung von Zünften mit in Betracht zu ziehen hat!).
Daß die Vorkaufsgesetzgebung und die Kontrolle des Warenumsatzes
 überhaupt nicht ohne weiteres auf alte Zustände zurückgeführt
 werden dürfen, haben wir schon oben (S. 201) gegen
Bücher auseinandergesettt. Die Vorkaufsgesetzgebung ist recht
alt?). Allein ihre detailliertere Ausbildung erfolgt vor unsern
Augen, und oft ist ihre wechselnde Gestaltung der Ausdruck für
den Sieg der einen oder anderen sstädtischen Partei.
Gegen die Ansicht, daß die Stadtwirtschast Naturprodutt
sei, läßt sich auch die Tatsache verwerten, daß die Großindustrie
von den Zünften vermöge der gemeinsamen gewerblichen Anstalten
 bekämpft worden ists).
Für unsere Auffassung, daß der stadtwirtschaftliche Zustand
zu sehr beträchtlichem Teil in bewußter Politik wurzelt, läßt
sich ferner wohl ganz im allgemeinen die schroffe, raffiniert
schroffe Art der Abschließung geltend machen, wie sie etwa in
dem Grundsat sich äußert, nur grober Betrug gegenüber dem
Fremden sei strafbar, ihn aber ein wenig übers Ohr zu hauen
gebotene Pflicht, und in den Bestimmungen des Bamberger
Stadtrechts, nach welchem verdorbenes Fleisch zwar eingesalzen,
jedoch nicht in der Stadt, sondern nur „anderswo“ verkauft
werden darf, oder des Meininger Rechtsbuchs, nach welchem
der streng bestraft wird, der gefälschten Wein verkauft: „er mag
ihn aber wohl anderswohin führen“)."
1) Vgl. z. B. Urkundenbuch der Stadt Halberstadt 1, 145: Urkunde
der Weberinnung von 1283: nec quisquam extra ci itatem, nisi
societatis membrum sit, idem opificium operari debeat, quod faciant,
textores. ~ Über die Beherrschung des Landes durch die Stadt hinsichtlich
 der Weberei s. Hildebrand, Jahrbücher 7, 87. Um ein Produkt
später Entwicklung handelt es sich zweifellos, wenn die Weber des
platten Landes von städtischen Unternehmern abhängig sind. Jn
dieser Beziehung geht die Beherrschung des Landes also jedenfalls
nicht auf natürliche Verhältnisse zurück.
2) S. oben S. 234 Anm. 1.
3) Vgl. unten Nr. VIII.
+) V. Gramich, Verf. u. Verw. der Stadt Würzburg vom 13. bis zum
15. Jahrh. (1882) S. 33; m. mittelalt. Stadtw.u. gegenw. Kriegsw. S. 30.
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