Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 247
in den Städten z. B., daß Bau und Verkauf von Schiffen im
Interesse des sstädtischen Waldes beschränkt werden. Ebenso
begegnen wir in den Land- bzw. Martgemeinden dem Grundsatz,
 daß die Veräußerung von Holz aus der Mark an dem Interesse
 der Genossenschaft ihre Grenze hat. Man ist bei dieser
Übereinstimmung geneigt, einen Übergang des Prinzips von
der Land- auf die Stadtgemeinde anzunehmen. Indessen es
käme darauf an, ob das zeitliche Verhältnis diese Erklärung zu
läßt. Für die Städte ist jener Grundsatz schon aus dem Jahr
1188 bezeugt!'). Besitzen wir gleich alte Nachrichten dafür aus
den Landgemeinden der betreffenden Gegend? Eine befriedigende
 Antwort wird nur eine eingehende Untersuchung über
die ältesten Beschränkungen der Marknutzungen geben. Mag
übrigens ihr Resultat dahin ausfallen, daß die Beschränkungen
in den Städten die älteren sind, so wird man doch wenigstens
behaupten dürfen, daß in Stadt und Land das Prinzip sich auf
derselben Grundlage erhebt.
Eine höchst interessante Übereinstimmung besteht ferner
zwischen dem stadtwirtschaftlichen System und der kanonistischen
Wirtschaftstheorie. Die Beziehungen zwischen ihnen sind noch
nie gründlich erörtert worden?). Unleugbar weichen die in den
recht liegende Gedanke, den sstädtischen Grundbesit den Bürgern zu
erhalten und den Erwerb städtischen Grundes und Bodens durch Nichtbürger,
 Auswärtige, namentlich aber auch geistliche Stiftungen, zu
verhindern, ist der Landgemeinde entnommen und lediglich in die
Fassung eines den sstädtischen Bedürfnissen angepaßten Gewohnheitsrechts
 gebracht.“
') Vgl. unten Nr. VI, § 6 und Keutgen, Urkunden S. 184.
~ Luenings oben S. 152 angeführte Worte beziehen sich ebenso auf
die Land- wie die Stadtgemeinden. – Schmoller, Umrisse und Untersuchungen
 S. 4 Anm. 1, sagt: „Sogar in den Städten hat sFich ähnliches
 erhalten." So auffällig ist das doch nicht, und vielleicht tritt,
wie im Text angedeutet wird, diese Erscheinung in der Stadt sogar
früher als auf dem Lande hervor.
?) Vgl. m. ,„Mittelalt. Stadtw. u. gegenw. Kriegswirtschaft“
S. 47 Anm. 10. Endemann, Studien in der romanisch-kanonistischen
Wirtschafts- und Rechtslehre (2 Bände, Berlin 1874 u. 1883), hat
seine Darstellung ohne eindringende Berücksichtiqung der tatsächlichen
            
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