Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

290 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
gebühr von dem ,Lehrkind“, welches Zunftmitglied (als Meister)
werden will'), erhoben werden soll. Die Briefe für die Gewandschneider
 in Stendal (1231 s 3) und die Bäcker in Basel (12568 11)
verlangen von dem als Zunftmeister?) zuzulassenden bisherigen
Gehilfen eine moralische und technische Qualifikation (de fidelitate
suiscque meritis) und schreiben ein formuliertes Verfahren für die
Aufnahme vor. Mehrere Baseler Urkunden (z. B. Kürschner 1226
§ 3, Metzger 1248 s 3, Bäcker 1256 g 15) verbieten, dem Zunftbruder
 einen Gehilfen oder die Wohnung abzumieten. Es ist
hier von dem teimpus sue pactionis (so schon 1226) die Rede,
worin wir wohl den ältesten Beleg für die Existenz eines Dienstkontrakts
 des Handwerksgehilfen besißen. Der Baseler Kürschnerbrief
 (1226) beschäftigt sich auch bereits mit der Stellung
der Frau: es werden ihr dieselben Rechte wie dem Mann zugesprochen
 (8 8)?).
Aus Köln erfahren wir bald nach der Mitte des 13. Jahrhunderts,
 daß den Zünften verboten wird, Ein- und Verkaufstaxen
 aufzurichten‘). Eine Spur von Handwerkertaxen begegnet
uns auch schon in dem Tulner Fleischerbrief von 1287 (8 4)?).
1) Die Satzungen der Lederer von St. Pölten (um 1260) bestimmen
 in g 2 die Gebühr, welche der Lehrling zahlen soll, der das Handwerk
 lernen will.
2) Sehr hübsch wird die Stellung des Zunftmeisters umschrieben,
wenn es in der Urkunde der Baseler Kürschner von 1226 g 7 von den
Gewerbetreibenden, die nicht der Zunft beitreten, heißt: ab officio
operandi pro suo officio et a foro emendi et vendendi et a tota com.
munione eorum penitus excludantur. Das operari pro suo arbitrio
unterscheidet den Meister vom Gehilfen, das Recht des Markthandels
von diesem und dem Böhnhasen, die communio von dem zunftlosen
Handwerker. Vgl. auch Keutgen, Urkunden S. 365 g 11 und S. 368 s 4.
3) Vgl. Fecht S. 50; Behaghel, Die gewerbliche Stellung der
Frau im mittelalterlichen Köln (Freiburger Diss.); J. Hartwig, Han.
Geschichtsblätter Bd. 35, S. 36 ff. Die späteren Urkunden zeigen,
daß die Stellung der Frau in den verschiedenen Gewerben verschieden
war. Diesen Zustand darf man gewiß auch für die ältere Zeit annehmen.

. v. Lösch S. 53; vgl. S. 94. Keutgen, Urkunden S. 168.
5) Eine klare Taxe für Handwerkerarbeit ist in den Satzungen
der Lederer zu St. Pölten (um 1260) in s 1 enthalten. Für die Zunft-
            
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