' I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
Im Jahre 1896 erschien R. Hildebrands Buch „Recht und
Sitte auf den versschiedenen wirtschaftlichen Kultursstufen“
(Teil I). Obwohl dasselbe nicht glücklich in der Beweisführung
ist, Fehler besonders in der Interpretation zeigt und eben des-
halb seine positiven Resultate nicht annehmbar sind, so hinter-
läßt es doch durch die Reichhaltigkeit des mitgeteilten ethno-
graphischen Materials einen gewissen Eindruck. Was unsgere
Frage betrifft, so trägt es dazu bei, unser Mißtrauen gegen
die Ansicht zu befestigen, daß das Gemeineigentum am Acker-
lande auf einer bestimmten Kulturstufe allgemeine Verbreitung
habe. Gleichzeitig mit Hildebrand veröffentlichten Wittich
(„Die Grundherrschaft in Nordwesstdeutschland“) und Knapp!)
Arbeiten, die ein anderes Thema zum Gegenstande hatten,
diese Fragen nur streiften und auch von ganz anderer Art waren
als die Hildebrandsche, aber eine ähnliche Wirkung ausübten
wie die seinige.
Freilich fanden sich noch ummer Autoren?) ~ wie es auch
heute nicht an ihnen fehlt -, die den Glauben an das „Ureigen-
tum“ festhielten. So z. B. Heinrich Cunow, der, ebenfalls im
Jahre 1896, eine neue Ausgabe von Maurers „,Einkeitung“
veranstaltete und hier in einem ausführlichen Vorwort seinen
eigenen Standpunkt darlegte. Er rühmt Maurers Verdienste
um die Begrüudung der Ureigentumstheorie und trägt sie in
derselben Weise vor wie Laveleye-Bücher. Die Trierer Gehöfer-
schaften sind ihm noch ein Rest eines Urzustandes. Er kennt
Lamprechts „Deutsche Geschichte“ und zitiert sie mit Befriedigung,
aber nicht sein „Wirtschaftsleben“. Die Frage, ob nicht viele
Fälle des Gemeineigentums aus der Wirkung staatlichen oder
grundherrlichen Zwanges zu erklären sind, legt er sich nicht vor.
Es ist interessant, daß der noch so energisch für die alte Theorie
eintretende Cunow, wie man aus seinen Äußerungen ersieht,
1) Seine hier in Betracht tommenden Aufsäte sind wieder ab-
gedruckt in seinem Buch „Grundherrschaft und Rittergut“ (1897).
2) Z. B. wird von Schmoller „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“
I, S. 372, die Theorie vom hohen Alter des kollektiven Grundeigen-
tums vorgetragen.
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