VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 421
etiam qui probi et sanctuli videntur, non explicant in confessione
negotia sua. sed tantum dicunt, se nihil in his scrupuli
habere.
Wir nehmen hier wahr, wie das Erwerbsstreben, das man als
stennzeichen des Kapitalismus ansehen will, der alten Zeit schon
durchaus eigen ist. Immerhin bleibt die Tatsache bestehen, daß
im Mittelalter zum mindesten offiziell der Zwischenhandel zurückgedrängt,
Unternehmungen, welche mit Hilfe von viel Kapital
gewerbliche Arbeiter in abhängiger Form beschäftigen, mißbilligt
werden. Und diese Mißbilligung ist auch in breiten Volkskreisen
verbreitet. Einen deutlichen Beweis liefert uns die Unpopularität,
die noch jenseits des Mittelalters, im 16. Jahrhundert,
den großen Handelsgesellschaften anhing.!)
Wir gehen nicht näher auf die Frage der Entstehung der kanonistischen
Zinstheorie ein. Wie alle Theorie, so ist auch sie ein
Produkt einer Mehrzahl von Faktoren, wie ja schon die soeben
gemachten Bemerkungen lehren, daß sie keineswegs überall rein
und uneingeschränkt in die Erscheinung getreten ist. Es wäre
durchaus unzulässig, sie als schlichten Ausdruck einfacher primitiver
Wirtschaftsverhältnisse anzusehen, eines Zustandes etwa, dem das
Zinsnehmen noch vollkommen unbekannt war. Soweit sie mit
bestimmten wirtschaftlichen Verhältnissen zusammenhängt, ist sie
eher als ein Hilfsmittel gegen Mißbräuche der inzwischen aufgekommenen
Geldwirtschaft zu betrachten. Wir sehen, daß in
denselben Kreisen, in denen die kanonistische Zinslehre, die Lehre
von der Unerlaubtheit des Zinsnehmens ausgebildet wird, vorher
schon Zins genommen war und weiter genommen wird.
Der Anstoß zu der im 12. Jahrhundert erfolgenden Ausbildung
der kanonistischen Zinslehre geht von einer bestimmten Gruppe
der kirchlichen Kreise, nicht von ihrer Gesamtheit aus, sogar unter
dem (wenigstens passiven) Widerstreben andrer kirchlicher Kreise
(der Klöster). Aber freilich, die kanonistische Zinslehre hat nicht
bloß jenen Ursprung. Es sind ferner ältere Traditionen in ihr
maßgebend. Wie schon in der Zeit des großen fränkischen Reichs
1) Vgl. oben S. 314 ff.