Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

â VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
fast alles durch den Handwerker, bezw. Lohnwerker. Diejenigen
Wirtschaften, welche Unfreie verwenden, Find die Grundherrschaften.
 Aber auch diese lassen in großem Umfang beim städtischen
 Handwerker arbeiten, was nicht bloß daran liegt, daß die
Stadtgemeinden die gewerbliche Arbeit in den Grundherrschaften
 bezw. Klosterimmunitäten nach Möglichkeit einzuschränken
suchen. In Rom war kaum Gelegenheit zu letzterem. Die Beschäftigung
 von Unfreien in den Bürgerhäusern war hier etwas
alt überkommenes. Es scheint auch, daß die Römer in der Festhaltung
 der Gewerbe im Hause konservativer (Kornemann Sp.382)
waren als andre Völker. Der Ausgang der römischen collegia ist
vollends von dem der deutschen Zünfte verschieden.
Zu dem Unterschied der Entwicklung kommt der des Wesens
hinzu. Bei den deutschen Zünften des Mittelalters ist durchaus
wesentlich der Zunftzwang?). Die römischen collegia dagegen
entwickeln sich erst im Laufe der Zeit zu Zwangsverbänden, und
der bei ihnen bestehende Zwang ist von ganz andrer Art als der
deutsche Zunftzwang?).. Was bleibt also da Gemeinsames?
Sehen wir aber auch von den Zünften ab und fragen nur,
ob das Handwerk an sich als eine überall vorkommende Erschei-1)
 Obwohl Sombart nicht die große Bedeutung des Hunftzwanges
im Mittelalter bestreitet, so schätt er ihn doch noch zu gering. Ich mill
hier nicht auf alle von ihm angeführten Beispiele von Zünften ohne
Zunftzwang (S. 133) eingehen, sondern bemerke nur, daß er meine
Bemerkungen gegen Fromm im Literarischen Centralblatt 1897,
Sp. 51 f. übersehen hat. Vgl. oben S. 274 ff. Von der hofrechtlichen
Theorie hat S. sich noch nicht ganz losgelöst. S. 88 äußert er sich
zu meiner Unterscheidung der „wirtschaftlichen“ und „rechtlichen“ Freiheit
 der Handwerker. Seine Bemerkung, die wirtschaftliche sei nur’ein
Teil (oder Folge) der rechtlichen, ist richtig. Sein Ausdruck „Produktionsfreiheit"
 ist zweifellos auch brauchbar. Vgl. oben S. 262. Was
S. jedoch,a. a. O. über die „alten Hof- und Diensthörigen“ sagt, ist
Ausfluß der hofrechtlichen Theorie.
2) S. 132 hebt Sombart gelbst hervor, daß die Herrschaft des Zunftzwanges
 im flassischen Altertum gefehlt habe. Bgl. Kornemann
Sp. 417. Über den Unterschied der röm. collegia und der ma. Zünfte,
s. Ust Y: Yet. Agrargeschichte des Altertums, Handw. d. St.,C
3. Aufl. S. .

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