Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

D 52 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
sie die Gewerbefreiheit nur so lange galt, als Karl Ludwig lebte.
Nachträglich erhielt auch Mannheim die Zunftverfassung, und
die pfälzischen Städte im ganzen zeigten im Gegensatz zu denen
der im 18. Jh. reformierenden Staaten wie Preußen, Österreich,
Hannover, Hessen, Württemberg eine Gewerbeverfassung, die
„nur noch jenseits der Pyrenäen sowie auf deutschem Boden
in den zurückgebliebensten reichsstädtischen und geistlichen Territorien
 Analoga fand1)"
§ 7. Verleger und Fabrikanten.
Wir haben vorhin angedeutet, daß der grundsätzllich anertannte
 Zunftzwang sich manche Abbröckelung im einzelnen gefallen
 lassen mußte. Es könnte ferner sein, daß, wie die äußere
Gewerbeverfassung nicht mehr mit der inneren übereinstimmt,
so auch diese mit der tatsächlichen Gestaltung der Dinge nicht
gleichen Schritt hält. In bezug auf den ersten Punkt sind namentlich
 zu nennen die erwähnte beschränkte Zulassung von Freimeistern
 und Hausierern und die ebenfalls beschränkte, sogleich
näher zu erörternde Anerkennung einer großindustriellen Tätigkeit.
 In bezug auf den zweiten Punkt ist daran zu erinnern,
daß schon im Mittelalter die Durchführung der Idee der Zunftverfassung
 an den Tatsachen Grenzen gefunden hat?). Sie ist
immerhin in so hohem Maße gelungen, daß wir nicht Bedenten
tragen, das Mittelalter eine Periode der Stadtwirtschaft zu
nennen. Suchen wir jett ein Urteil darüber zu gewinnen, ob
in den ersten Jahrhunderten der Neuzeit der Widerspruch zwischen
 Zunftverfassung und tatsächlichen Zuständen ein erheblich
 größerer geworden ist. Übrigens werden sich die Betriebe,
die unter staatlicher Anerkennung aufkommen, und diejenigen,
die sich mehr oder weniger im Gegensatz zum geltenden Gewerberecht
 ausbilden, nicht ganz scharf voneinander sondern lasssen.
Die Entstehung einer Großindustries) in Deutschland ist in
1) Köhne S. 565. Gothein S. 675 ff.
2) Vgl. oben S. 221 Anm. 2.
3) Das Wort Großindustrie gebrauche ich hier im allgemeinen Sinn
und unterscheide zwei Formen. derselben: 1) Das Verlegertum mit

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