Hd VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
neuer Formen der wirtschaftlichen Beziehungen geben. Inu
dieser HinJicht ist besonders lehrreich ein Vertrag, den 4 Lübecker
Kaufleute im Jahre 1424 mit der Zunft der Bernsteindreher
daselbst schließen: die Meister derselben ~ 12 an der zahh >
verpflichten sich, während der beiden nächsten Jahre ihr gesamtes
Produkt an Paternosterkränzen den Kaufleuten zu überlassen.
Eine . solche Verpflichtung stellt eine bedeutsame Abweichung
von der mittelalterlichen Gewerbeverfa)sung dar. Freilich stehen
solche Handwerksmeister immerhin noch verhältnismäßig selbständig:
„es fehlt die Anweisung des Kausmanns, wie die Ware
herzustellen sei, die Lieferung des Rohstoffes durch den Unternehmer“1).
Der ausgedehnte Paternosterhandel jener Zeit?)
führte auch an andern Stellen zu ähnlichen Verhältnissen. Das
Ulmer?) Handlungshaus Ruland sett im 15. Jahrhundert ganze
„Fässer“ von Paternostern (aus Mistelholz) und ferner Salz-1)
Max Weber, Zeitschrift für Handelsrecht, Band 37 (1890),
S. 270 faßt den Vertrag von 1424 in Übereinstimmung mit F. Conze,
Kauf nach hanseatischen Quellen (Bonner Dissertation von 1889),
S. 55 juristisch als Kauf (Lieferungskauf), nicht als Diensstmiete auf.
„Wirtschaftlich“ ~ fährt er fort ~ „hat allerdings . . . die schiefe Ebene
zum hausindustriellen Betrieb bereits begonnen; juristisch aber läge zu
einer Änderung der Konstruktion selbst dann noch ein Anlaß nicht vor,
wenn eine Monopolisierung der gesamten Arbeitsleistung (Verbot,
für andere zu arbeiten) stattfände und die Art der Herstellung seitens
des „Verlegers“ speziell vorgeschrieben wäre. Erst die mindestens
teilweise Lieferung des Rohstoffes durch den Kapitalisten bildet,
wie wirtschaftlich einen der wichtigsten, so juristisch den entscheidenden
z quis a hat über die Tätigkeit des von ihm S. 118 erwähnten
Hildebrand Vockinchusen weiterhin in seinen „Hansgisch-venetianischen
Handelsbeziehungen im 15. Jahrhundert“ Näheres mitgeteilt. Val.
oben Nr. VI S. 319 Anm. 2. Über die Bernssteindreher (Paternostermacher)
s. auch Pauli, Lüb. Zustände 3, S. 41 f. In großem Umfang
blieb bei ihnen neben dem Absat an Verleger der an das große
Publikum erhalten.
3) Über die Unternehmungen dieses Handelshauses s. oben S. 310
Anm. 1, 319 und S. 380; Th. Mayer, D. auswärlige Handel Österreichs
im Mittelalter (1909), S. 86 ff. Stieda bezeichnet als Sit von
s 4s zretzit Augsburg. + Vgl. auch oben S. 217 Anm. 2