(über den Begriff der Territorialwirtschaft). M
burger „Tafeln“!) in Menge um. Es erhält sie von Handwerkern,
die durch einen wohl um eine Nuance schärferen Vertrag als
die Lübecker Paternostermacher gebunden jind?). Die Frage,
ob die Lieferanten des Rulandschen Handlungshauses durchweg
sstädtische Handwerker oder neben solchen auch Landleute
gewesen sind, mag hier unbeantwortet bleiben.
Weiter in das Mittelalter zurück reichen die von Stieda verwerteten
Nachrichten über Abweichungen vom strengen Zurnkfthandwerk
in der Böttcherei, die mit dem großen Heringshandel
der Hanseaten zusammenhängen. Diese Abweichungen sind
indessen in den neueren Jahrhunderten kaum stärker, eher geringer
geworden. Überdies betreffen sie nur ein lokal beschränktes
Gebiet. Wichtiger ist das Schicksal der Klingenschmiede und der
') Stieda, S. 118 Anm. 3 denkt hier an Schreibtafeln Richtiger
scheint mir die Erklärung zu sein, die der Herausgeber des Rulandschen
Handlungsbuches dem Worte gibt. Ott Rulands Handlungsbuch,
herausgeg. von Haßler, Bibliothek des Stuttgarter litter. Vereins,
Bd. 1 (1843), S. VIT f.
?) Die Bestimmung, daß sie vou ihren Erzeugnissen niemand
etwas verkaufen sollen, „sy geben dan ainen I tafel und nicht sammenkaufs‘’
(Stieda, S. 119 Anni. 2), findet sich ganz ähnlich in dem
Arbeitsverhältnis der von der Kalwer Kompagnie abhängigen Zeugmacher.
Tröltsch, Die Kalwer Zeughandlungskompagnie, S. 92:
Verbot vom Jahre 1653, die Waren kisten- oder ballenweise abzuseßsen.
Diese Abmachungen illustrieren gut die neuen Verhältnisse
im Gegensat zum mittelalterlichen Stadtrecht (speziell Gästerecht),
welches im Interesse der städtischen Gewerbetreibenden den Gästen
den Kleinverkauf untersagt, sie auf den Großhandel beschränkt. S.
oben Nr. VI, S.307 ff. Man sieht, wie das eine Mal der Verkauf
im kleinen, das andere Mal der im großen als Vorrecht gewährt,
bez. vorenthalten wird. Es mag hier auch noch die Rolle der Lübecker
Schuhmacher von 1441 herangezogen werden, welche dem Schuhmacher,
der dem Kaufmann .,thor seewart“? Schuhe machen wall,
verbietet, ihm mehr als 10 Paar zu liefern, ehe sie von den Elterleuten
„besehen“ sind. Wehrmann, Die älteren Lübeckischen Zunftrollen,
S. 4114; Stieda, S. 116. Nach dem Zusammenhang der Zunftrolle ist
diese Bestimmung wohl zunächst nur so zu verstehen, daß die Notwendigkeit
der gewerblichen Schau eingesschärft wird. Aber zugleich
diente sie gewiß der Tendenz, den Handwerker von dem Kaufmann
unabhängig zu halten.
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