576 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschaft
noch eine Entwicklung beobachten: zunächst steht noch die Luxus-
beschränkung im Vordergrund; allmählich macht die Fürsorge
für die heimische Erzeugung das Wesen der Sache aus!). Wir
haben aber hier gleichfalls festzustellen, daß die territoriale
Ordnung die städtische nicht beseitigte, sondern neben Jich duldete.
§ 8. Der Handel.
Betreffs des Handels können wir uns kürzer fassen. Unsere
Bemerkungen über das Gäste-, das Stapelrecht, die Beherrschung
des Landes durch die Stadt, die Vorkaufegeseygebung, die
gewerblichen Verhältnisse haben bereits wichtige Fragen der
Handelsverfassung zum Gegenstand gehabt.
Wir haben gesehen, daß die Leitung der Handelspolitik
mehr und mehr von den Städten auf die Landesherren über-
geht?). Sie nehmen sich der Interessen ihrer Städte gegen die
1) Jahn. S. 158.
?) Beispiele des Übergangs der handelspolitischen Vertretung
von den Städten auf die territorialen Regierungen bei Schmoller,
S. 12 f., der übrigens mit Recht hervorhebt, daß anfangs die An-
regungen noch von den Städten ausgehen. Dopsch, in seiner inhalt-
reichen Besprechung von Luschin v. Ebengreuth, Die Handelspolitik
der österreichischen Herrscher im Mittelalter, Mitteilungen des In-
stituts für österreichische Geschichtsforschung, Bd. 16 (1895), S. 365 f.
hebt mehrere Tatsachen zur Geschichte der Handelspolitik der öster-
reichischen Herrscher im späteren Mittelalter.hervor: so die Begünstigung
Triests als Handelsstadt durch nachdrückliche Betonung eines darauf
abzielenden Straßenzwanges (1489); die Weisung Kaiser Friedrichs
vom 17. Juli 1478 an den Hauptmann von Triest darauf zu sehen,
daß die Fremden, welche in Triest Handel und Gewerbe trieben,
ihr Gut in Immobiliarbesitß daselbst festlegen jollten; den Abschluß
von Handelsverträgen mit dem Ausland, soweit dieselben z. B. die
Aufhebung des füt den Handel so schädlichen Rechts der Grundruhr
oder die Offenhaltung und Sicherung der Handelsstraßen auch für
den Fall einer kriegerischen Komplikation der beiden vertragsschließen-
den Mächte bezwectkten (1375). So interessant diese Tatsachen an
sich sind, so scheinen sie mir doch über den Rahmen des mittelalterlichen
Systems kaum hinauszugehen (vgl. übrigens oben S. 514 Anm. 1).
Wenn Dopsch meint,. die Landesherren suchten darauf hinzuwirken,
daß „der Handelsgewinn des fremden Kaufmannes dem Lande selbst