(über den Begriff der Territorialwirtsschaft). 577
Städte fremder Territorien an!), wofür wir einen bezeichnen-
den Ausdruck in der Ausbildung eines territorialen Gästerechts
kennen gelernt haben. Ihre Handelspolitik ist ferner gegen das
platte Land, auch gegen die Landleute des eigenen Territoriums
gerichtet, indem sie, wenigstens in den ersten Jahrhunderten
der Neuzeit, in dem Streit zwischen Stadt und Land überwiegend
den Ansprüchen der Bürgerschaften nachgeben. Über den Rahmen
ihrer Territorien hinaus reicht ihre Handelspolitik aber nicht?).
Das hat vor allem die Hanse erfahren müssen. Das Reich war
groß genug, um die Aufgabe in sich zu fühlen, für den deutschen
Kaufmann einzutreten. Es fehlte ihm jedoch die Kraft. Die
Landesherren sahen in den selbständigen Städten „lästige Durch-
brechungen des landesfürstlichen Prinzips“) und erblickten ihre
oberste Aufgabe darin, sie dem territorialen Organismus ein
zufügen. Eine weiter ausschauende Handelspolitik entfalten
die Territorien erst später und auch nur diejenigen unter ihnen,
die sich über das Maß der normalen deutschen Landesherr-
schaften hinaus zu größern Staaten entwickeln.
Nach dem Vorgang der mittelalterlichen Stadt, die etwa ein
Salzmonopol ausbildet, nimmt auch der Territorialstaat einzelne
Handelszweige in eigene Hand‘). Gewiß liegt darin ein Ansat;
zu einer Territorialwirtschaft. Wie indessen bei der Stadtwirt-
schaft der eigene Betrieb nicht das Wesen ausmacht, so tritt
er bei dem Territorium verhältnismäßig in den Hintergrund.
Unter den Maßregeln positiver Natur, die die Landesherren
im Interesse des Handels ergriffen haben, sind ihre Leistungen
zu Nutzen werde“, so ist doch wohl die Einschränkung zu machen, daß
nur der Nutzen der Städte des Landes erstrebt wird. Vgl. über das
älteste Vorkommen wirklicher Handelsverträge A. Oncken, Art. Han-
delsverträge, Handwörterbuch d. Staatsw., 2. Aufl., Bd. 4, S. 1080.
!) Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 45.
2) Die Regierung der burgundischen Niederlande (vgl. Ritter
a. a. O.) kann als eine einfache deutsche Territorialregierung nicht
angesehen werden.
s) Vgl. die präzisen Sätze bei Dietrich Schäfer, Deutschland zur
See, S. 22. H Z., Bd. 75, S. 448; Bd. 83, S. 431
*) Vgl. unten S. 589 Anm. 2.
v Below . Wirtichaftsgeschichte 2. Aufl
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