Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

(über den Begriff der Territorialwirtsschaft). 577 
Städte fremder Territorien an!), wofür wir einen bezeichnen- 
den Ausdruck in der Ausbildung eines territorialen Gästerechts 
kennen gelernt haben. Ihre Handelspolitik ist ferner gegen das 
platte Land, auch gegen die Landleute des eigenen Territoriums 
gerichtet, indem sie, wenigstens in den ersten Jahrhunderten 
der Neuzeit, in dem Streit zwischen Stadt und Land überwiegend 
den Ansprüchen der Bürgerschaften nachgeben. Über den Rahmen 
ihrer Territorien hinaus reicht ihre Handelspolitik aber nicht?). 
Das hat vor allem die Hanse erfahren müssen. Das Reich war 
groß genug, um die Aufgabe in sich zu fühlen, für den deutschen 
Kaufmann einzutreten. Es fehlte ihm jedoch die Kraft. Die 
Landesherren sahen in den selbständigen Städten „lästige Durch- 
brechungen des landesfürstlichen Prinzips“) und erblickten ihre 
oberste Aufgabe darin, sie dem territorialen Organismus ein 
zufügen. Eine weiter ausschauende Handelspolitik entfalten 
die Territorien erst später und auch nur diejenigen unter ihnen, 
die sich über das Maß der normalen deutschen Landesherr- 
schaften hinaus zu größern Staaten entwickeln. 
Nach dem Vorgang der mittelalterlichen Stadt, die etwa ein 
Salzmonopol ausbildet, nimmt auch der Territorialstaat einzelne 
Handelszweige in eigene Hand‘). Gewiß liegt darin ein Ansat; 
zu einer Territorialwirtschaft. Wie indessen bei der Stadtwirt- 
schaft der eigene Betrieb nicht das Wesen ausmacht, so tritt 
er bei dem Territorium verhältnismäßig in den Hintergrund. 
Unter den Maßregeln positiver Natur, die die Landesherren 
im Interesse des Handels ergriffen haben, sind ihre Leistungen 
zu Nutzen werde“, so ist doch wohl die Einschränkung zu machen, daß 
nur der Nutzen der Städte des Landes erstrebt wird. Vgl. über das 
älteste Vorkommen wirklicher Handelsverträge A. Oncken, Art. Han- 
delsverträge, Handwörterbuch d. Staatsw., 2. Aufl., Bd. 4, S. 1080. 
!) Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 45. 
2) Die Regierung der burgundischen Niederlande (vgl. Ritter 
a. a. O.) kann als eine einfache deutsche Territorialregierung nicht 
angesehen werden. 
s) Vgl. die präzisen Sätze bei Dietrich Schäfer, Deutschland zur 
See, S. 22. H Z., Bd. 75, S. 448; Bd. 83, S. 431 
*) Vgl. unten S. 589 Anm. 2. 
v Below . Wirtichaftsgeschichte 2. Aufl 
I7
	        
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