(über den Begriff der Territorialwirtschaft). . )
Man kann darüber debattieren, ob Maximilian I. (soweit seine
Person überhaupt in Betracht kommt) sie in Deutschland als
König oder als Landesherr eingeführt hat. Jedenfalls wird
man sagen dürfen, daß, von der juristischen Frage abgesehen,
seine königliche Stellung und der außerordentliche Umfang
seines landesherrlichen Besitzes ihn zu ihrer Einführung veran-
laßt haben. Vom Standpuntt eines normalen deutschen Landes-
herren aus wäre er kaun dazu gelangt. Die Landesherren
haben anfangs sämtlich ohne eigene Post die kaiserliche, die
Taxissche Post benuttt, und die kleinen sowie viele mittlere
Territorien sind ihr noch sehr lange treu geblieben. Hauptsäch-
lich nur solche Territorien, die sich schon zu größeren Staaten
ausbildeten, haben eigene Possteinrichtungen geschaffen.
In der Geschichte des deutschen Münzwesens hat man mit-
unter zu scharf zwei Perioden unterschieden, das Mittelalter als
die Zeit des städtischen, die neueren Jahrhunderte als die des
territorialen Münzwessens. Tatsache ist, daß auch schon im
Mittelalter die Landesherren sich manche Verdienste um das
Münzwesen erwerben!). Die Zeit ihrer fruchtbaren Tätigkeit
beginnt freilich erst mit dem Beginn der Neuzeit. Anfangs,
namentlich im 16. Jahrhundert, erfahren sie noch manche An-
regungen vom Reiche. Im Jahre 1559 wurde durch Reichsgeset;
eine einheitliche Münze für das ganze Reichsgebiet angeordnet?).
Am meisten kamen dieser Forderung diejenigen Gegenden nach,
in denen die Kreisverwaltung stark war, also eine Instanz,
die über die Territorien hinausragte. Trotz der geplanten
Einheit bestanden selbst in diesen, die sich doch dem Willen des
') Vgl. H. Z. 75, S. 449 f. (zu S. 450 Anm. 2 vgl. Bd. 76, S. 192);
E. v. Schwind und A. Dopsch, Urkunden zur Verfassungsgeschichte
der deutsch-össterreichischen Erblande im Mittelalter, S. 191 ff. Am
Ende des 15. Jahrhunderts gehen die Reformen im Münzwessen
nicht von der Stadt Köln, sondern von den rheinischen Fürsten aus.
Knipping, Westdeutsche Zeitschr., Bd. 13, S. 374. + Über die Frage,
inwieweit das Münzwessen der Städte durch die Territorialregierungen
nachgeahmt worden ist, s. H. Z. a. a. O., S. 450 und Schmoller, S. 427.
2) Ritter, Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 36 f.: Bd. 2, S. 460.
E7€
q T+