Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

IX. Die älteste deutsche Steuer. c 
Doch gibt es privilegierte, mehr oder weniger befreite Gruppen. 
Die Art der Lieferung ist meistens die in Geld, nicht so häufig 
die in Naturalien. 
§ 2. Der Rechtsgrund der Bede. 
Indem wir dazu übergehen, die eben gegebene allgemeine 
Schilderung der Bede in den Einzelheiten zu begründen, wid- 
men wir zunächst der gelegentlich behaupteten!) Herkunft unserer 
Abgabe aus der alten römischen Steuer ein Wort. Gegen eine 
solche sprechen von vornherein die beiden Tatsachen, daß die 
römische Steuer sich allmählich in vereinzelt übrig bleibende 
Reallasten auflöst, während die Bede mit dem (wenigstens for- 
mellen) Anspruch auf Allgemeingiltigkeit auftritt, und daß die 
Bede bei ihren ersten Erwähnungen als etwas Neues bezeich- 
net wird. 
Der zweite Umstand spricht zugleich gegen die Meinung, 
daß die Bede Entgelt für eine ältere, aufgegebene Leistung sei. 
Lange ist durch die Autorität K. F. Eichhorn's die Ansicht ge- 
stützt worden, daß die Landesherren von ihren Untertanen für 
Nichtleistung des Kriegsdienstes die Bede forderten. Auch nach- 
dem ie widerlegt worden war, ist sie noch wiederholt in der einen 
oder andern Gestalt erneuert worden?). Diese Zähigkeit in der 
1) Ernst Mayer, Kritische Vierteljahrschrift 1891, S. 402. In des- 
selben „Deutsche u. französ. Verfassungsgesch. I, S. 11 ff. findet sich 
bei reichem Material Richtiges und Unrichtiges gemischt. Zur Kritik 
vgl. H. Z. 89, S. 90 ff., S. 323 ff. Wenn exactio schon im klassischen 
Altertum (vgl. z. B. Tacitus, Historien I, Kap. 20) Einforderung, Ein- 
kassierung und auch das Eingenommene bedeutet, so folgt daraus 
natürlich noch nicht, daß die mittelalterliche exactio aus der römischen 
Steuer hervorgegangen ist. Über exactio im Wormfser Konkordat 
vgl. D.L.Z. 1906, Sp. 3224. 
?) Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgesch. II, S. 455. Wag- 
ner a. a. O. und selbst Techen, Mecklenburg. Jahrbücher 67, S. 1 ff. 
(vgl. dazu Ztschr. f. Soz.-W. 1903, S. 311 A. 8) neigen noch zu dieser 
Ansicht. Namentlich aber hat Kogler a. a. O. sie vertreten. Zur Kritit 
s. H. Z. 90, S. 323 f.; Reuter S. 12; m. älteste deutsche Steuer S. 457 
A. 3; m. deutschen Staat des Mittelalters a. a. O. R. Schröder S. 627 
A. 101. Zur neuesten Literatur über die Ablösungstheorie s. Beyerle 
s 
627 
I;
	        
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