IX. Die älteste deutsche Steuer. c
Doch gibt es privilegierte, mehr oder weniger befreite Gruppen.
Die Art der Lieferung ist meistens die in Geld, nicht so häufig
die in Naturalien.
§ 2. Der Rechtsgrund der Bede.
Indem wir dazu übergehen, die eben gegebene allgemeine
Schilderung der Bede in den Einzelheiten zu begründen, wid-
men wir zunächst der gelegentlich behaupteten!) Herkunft unserer
Abgabe aus der alten römischen Steuer ein Wort. Gegen eine
solche sprechen von vornherein die beiden Tatsachen, daß die
römische Steuer sich allmählich in vereinzelt übrig bleibende
Reallasten auflöst, während die Bede mit dem (wenigstens for-
mellen) Anspruch auf Allgemeingiltigkeit auftritt, und daß die
Bede bei ihren ersten Erwähnungen als etwas Neues bezeich-
net wird.
Der zweite Umstand spricht zugleich gegen die Meinung,
daß die Bede Entgelt für eine ältere, aufgegebene Leistung sei.
Lange ist durch die Autorität K. F. Eichhorn's die Ansicht ge-
stützt worden, daß die Landesherren von ihren Untertanen für
Nichtleistung des Kriegsdienstes die Bede forderten. Auch nach-
dem ie widerlegt worden war, ist sie noch wiederholt in der einen
oder andern Gestalt erneuert worden?). Diese Zähigkeit in der
1) Ernst Mayer, Kritische Vierteljahrschrift 1891, S. 402. In des-
selben „Deutsche u. französ. Verfassungsgesch. I, S. 11 ff. findet sich
bei reichem Material Richtiges und Unrichtiges gemischt. Zur Kritik
vgl. H. Z. 89, S. 90 ff., S. 323 ff. Wenn exactio schon im klassischen
Altertum (vgl. z. B. Tacitus, Historien I, Kap. 20) Einforderung, Ein-
kassierung und auch das Eingenommene bedeutet, so folgt daraus
natürlich noch nicht, daß die mittelalterliche exactio aus der römischen
Steuer hervorgegangen ist. Über exactio im Wormfser Konkordat
vgl. D.L.Z. 1906, Sp. 3224.
?) Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgesch. II, S. 455. Wag-
ner a. a. O. und selbst Techen, Mecklenburg. Jahrbücher 67, S. 1 ff.
(vgl. dazu Ztschr. f. Soz.-W. 1903, S. 311 A. 8) neigen noch zu dieser
Ansicht. Namentlich aber hat Kogler a. a. O. sie vertreten. Zur Kritit
s. H. Z. 90, S. 323 f.; Reuter S. 12; m. älteste deutsche Steuer S. 457
A. 3; m. deutschen Staat des Mittelalters a. a. O. R. Schröder S. 627
A. 101. Zur neuesten Literatur über die Ablösungstheorie s. Beyerle
s
627
I;