IX. Die älteste deutsche Steuer.
Verteidigung der Vorstellung, daß die Bede irgend etwas mit
einer Entschädigung für eine andere Leistung zu tun haben müsse,
erklärt sich aus dem Vorurteil, das noch immer der Anschauung
von dem Bestehen wahrer staatlicher Einrichtungen im Mittel-
alter entgegengesezt wird. Wenn die Ritterschaft Befreiung
von der Bede genießt, so ergibt sich daraus noch nicht der Satz
Eichhorns; denn auch der Klerus und andere Kreise genießen Jie.
Es handelt sich bei der Ritterschaft tatsächlich um Befreiung,
nicht etwa bei den andern um Auflegung der Bede statt des zu
leistenden Kriegsdiensts. Die Besteuerung ist, wenigstens be-
grifflich, das prius; aber gewiß auch zeitlich. Die Ministerialen,
die doch den Kern der Landesritterschaft ausmachen, konstituieren
sich als Stand erst zu einer Zeit, in der die Bede zweifellos schon
bestand. Der Kreis derjenigen ferner, die der Bede unterworfen
sind, ist unvergleichlich viel größer als der Kreis derjenigen, die
zum Reiterdienst verpflichtet sind. Fast könnte man Eichhorns
Theorie umkehren: der Ritterdienst ist Entgelt für die Befreiung
von der Bedezahlung. Allein wir lehnen schlechthin die An-
schauung ab, daß das Mittelalter nicht fähig sei, eine Steuer
hervorzubringen. Wir verwerfen die Tendenz, die Abgaben
des Mittelalters stets als sekundäre Leistungen zu deuten, als
Ablösungen, Entschädigungen, private Vereinbarungen, als
etwas, was nicht um seiner selbst willen geschaffen worden ist.
Wie die Ansicht Eichhorns, so läßt sich auch die Meinung
nicht halten, daß die Bede lehnrechtlichen Ursprung habe. Lehns-
steuern spielen in Deutschland überhaupt eine sehr bescheidene
Rolle.!) Nicht mehr kann die Vermutung verteidigt werden,
S. 288. Cichhorns Ablössungstheorie findet sich übrigens schon bei
Sonnenfels, Grundsätze der Polizei, Handlung und Finanz (5. Aufl.)
III, S. 10 f. Es ist aber bezeichnend, daß Jie sich bei ihm in die von
ihm vertretene Lehre vom Staatsvertrag einordnet: s. S. 2 ff. über
die Entstehung des gesellschaftlichen Vertrags, die Begründung von
Leistungen für den „Staat“, „das gemeine Wesen“, über den „Staats-
dienst“. Das vorausgesetßte Verhältnis ist aber tatsächlich nicht vor-
handen: ,„Ritterpferdegelder“ sind jünger als die Bede.
1) Zeumer, Städtesteuern S. 56 f. Meine landständ. Verfassung
in Jülich und Berg I, S. 196 A. 83. Böhlau, Fiskus, landesherrliches
und Landesvermögen in Mecklenburg-Schwerin S. 41 A. 115.
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