IX. Die älteste deutsche Steuer. .]
erwarten, daß die öffentlichen Einnahmen schlechthin und ausschließlich
für öffentliche Zwecke verwendet werden. Ein wichtiger
Hinweis auf das Wesen einer Abgabe liegt indessen gewiß
darin, wenn wiederholt als Zweck ihrer Forderung der öffentliche
genannt wird. Und es mag auch hervorgehoben werden,
daß nicht bloß von der legitima necessitas des Landesherrn,
sondern des Landes die Rede ist, wie auch die Abgabe selbst
gelegentlich als ein Recht nicht des Landesherrn, sondern des
Landes!) benannt wird. So wenig wir dies als den durchgehenden
oder vorwiegenden Brauch anzusehen haben, so verdient
es doch Beachtung. Wir haben ein Recht darauf aufnrksam
zu machen, wenn man andkrerseits wegen der Verwendung
der Abgabe für private Bedürfnisse des Landesherrn sie als
private auffassen will?). Bei der Verwendung der Einnahmen
des Landesherrn wird nicht zwischen seinen privaten Bedürfnissen
und öffentlichen unterschieden. Darin aber liegt kein
Beweis gegen den öffentlichen Charakter einer Abgabe. Denn
wie im Mittelalter, so wird auch noch im Staat des absoluten
Herrschers der Ertrag der Steuern für private Bedürfnisse des
Landesherrn und öffentliche gleichmäßig verwandt). Wird
deshalb aber jemand Bedenken tragen, von Steuern, von öffentlichen
Abgaben im Staat Ludwigs XIV. zu sprechen?)
Für den Steuercharakter der Bede führen wir in erster Linie
folgende Tatsachen an.
1) Auch auf die Bezeichnung Grafenschatz für Bede sei hingewiesen,
in welcher doch auch eine Beziehung zum Amt liegt.
2) So Zeumer S. 46, wenigstens für die ältere Zeit. Aber später
ist das Verhältnis nicht anders: alte und neuere Zeit stimmen darin
überein. Vgl. m. ma. Staat I, S. 86.
3) Über die Frage, inwiefern hierfür in Preußen das Edikt vou
1713 einen Einschnitt macht, vgl. m. ma. Staat I, S. 209; H. Z. 107,
S. 144; Weltwirtsch. Archiv 1919, S. 79.
+*) In den geistlichen Territorien wird das Verhältnis noch dadurch
kompliziert, daß der Landesherr auch seine Geistlichkeit (und zwar
die der ganzen Diözese, nicht bloß des Territoriums) für Landeszwecke
gelegentlich besteuert oder wenigstens für sie vom Steuerertrag
etwas verwendet. Vgl. F. Pfeil, der Kampf Gerlachs v.
Nassau um das Erzstift v. Mainz (Straßburger Diss. v. 1910), S. 21 f.
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