Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

IX. Die älteste deutsche Steuer.
Zunächst erscheint sie als ein Zwangsbeitrag. Wenn sie, wie
erwähnt, anfangs wohl auf die Bitte des Herrn gewährt, bewilligt
 wurde!), so schließt dies die Zwangsmäßigkeit nicht aus,
da ja die Bewilligung durch eine Gemeinschaft auch einen
Zwang schafft.
Sodann ist die Bede allgemeine Untertanenlast, nicht Entgelt
 für etwas Besonderes und nicht eine Forderung auf Grund
eines Sonderrechts?)» Allerdings bestehen Bedebefreiungen.
Allein darin liegt ebensowenig ein Grund gegen die Deutung
der Bede als Steuer, wie in den Steuerfreiheiten, die die Beamten
 im modernen Staat genießen, ein Verstoß gegen den
sstaatsrechtlichen Charakter der Steuer liegt. Die Steuerfreiheit
der Beamten bedeutet nur eine Kassenfrage. Wenn die Schöffen
in einem Gerichtsbezirk für ihren Schöffendienst Bedefreiheit
genießens), so ist die Verwandtschaft mit modernen Verhältnissen
 ganz einleuchtend. Doch auch die Bedefreiheit der Ritterbürtigen
 dürfen wir auf die gleiche Stufe stellen. Bedefreiheit
und Leistung des schweren Reiterdienstes entsprechen einander!).
Automatisch fast tritt bei dem, der Bedefreiheit erhält, die
!) Bgl. m. ldstd. Verf. I11, 1, S. 6 A. 5.
2) Vgl. z. B. Frh. v. Schwind u. Dopsch, Urkunden zur Verfassungsgesch.
 Deutschösterreichs S. 159 (1300): totum territorium pertinet
 ad ipsum dominum .... et homines terre solvunt collectas
ipsi domino. S. ferner vorhin S. 630 A. 1. Ztschr. f. Hamburgische
Gesch. 1908, 8. 197 A. 4: die Bede ist generaliter danda; comm
 uniter terra dat.
3) Über die Bedefreiheit von Beamten, Schöffen und gewissen
Gemeindeorganen s. m. ldstd. Vf. III, 1, S. 24 f.; Kogler S. 152 f.
4) S. m. ldstd. Verf. III, 1, S. 16 f.; Weltw. Archiv 1919, S. 79 f.
(daselbst Näheres). Strange, Beiträge zur Genealogie III, S. 53 f.:
Markgraf W. v. Jülich befreit 1345 einen A. v. Roir [nicht als Ritter
bezeichnet, bisher wohl Bauer] für gewisse Güter vom .Schat. Dafür
 wird er für diese befreiten und seine andern Güter Lehnsmann
des Markgrafen. Ebenda S. 54 (1348): derselbe A. [sjett als „unse
Mann“ bezeichnet] erhält den Mühlenzwang für 2 Dörfer. Nachtigal,
Sahara und Sudan 1, S. 15: in Tripolis bilden die Kuruglija (welche
von den seit Jahrhunderten im Land angesessenen Türken abstammen,
aus deren Ehen mit Araberinnen) die unregelmäßige Reiterei (entsprechen
 der Lehnsmiliz) und bezahlen deshalb keine Steuern.

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