II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 51
dem Grundherrn, der ein altes grundherrliches Hofgericht besitztt,
zu unterscheiden; der Unterschied tritt auch greifbar hervor.
Frondienste z. B., die in der spätern Zeit des Mittelalters und
in den neuern Jahrhunderten gefordert werden, lassen sich
deutlich als Folgerungen der Gerichtsherrschaft, auch der in
private Hand gelangten Gerichtsherrschaft, erkennen. Wenn
aber so gerichtsherrliche Rechte mit den daran geknüpften Forderungen
in private Hand übergehen, so ist es andererseits nicht
weniger wichtig festzustellen, daß keineswegs alle private Herren
etwa eine derartige Gerichtsbarkeit erworben haben. Es stellt
vielmehr ein bedeutungsvolles Kennzeichen Altdeutschlands dar,
daß ein solcher Erwerb durchaus nicht allgemein stattgefunden
hat. Mit der stärkern Behauptung der gerichtsherrlichen Rechte,
die den altdeutschen Landesherren gelungen ist,!) hängt eben
auch jener Gegensatz zwischen dem Landesherrn und dem .privaten
Herrn zusammen, von dem wir erwähnten, daß er den
Bauern vielfach zustatten gekommen ist. Anders verhält es sich
im kolonialen Deutschland: hier nehmen wir, ungefähr seit
dem Ausgang des Mittelalters, die Vereinigung von Gerichtsund
privater Herrschaft als etwas Regelmäßiges wahr, und damit
steht die ungünstigere Lage des dortigen Bauernstandes
in Verbindung.
VII
Im Anschluß an die verschiedenen Herrschaften, die wir
soeben kennen gelernt haben, gruppieren sich die verschiedenen
Klassen von Bauern. Freilich erweist es sich für die Schilderung
der ständischen Gruppen als notwendig, noch genauere Unterscheidungen
bei den Herrschaften zu machen. Von demjenigen
Landesherrn, der jene vorhin erwähnten wirtschaftlichen Forderungen,
seit dem 12. Jahrhundert, zu formulieren unternimmt,
ist der zu unterscheiden, der sich auf die Wahrnehmung der ein-1)
Vgl. mein „Territorium und Stadt“ S. 11 ff.; Z. f. Sozialwissenschaft
1904, S. 387; Th. Knapp, Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte
vornehmlich des deutschen Bauernstandes S. 371
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