52 I. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
fachen alten staatlichen Rechte beschränkt. Der private Herr
ferner kann Grundherr oder Leibherr sein.
Um zunächst bei diesem Gegensatz zu bleiben, so ist der Herr
der Unfreien in .der Urzeit vollkommener Herr über ihre Person
wie über ihren gesamten Besit. In späterer Zeit, seit etwa der
Karolingerzeit, finden wir nicht nur die schon erwähnte Beschränkung
der Rechte des Herrn, die Ausbildung eigener Rechte
des Unfreien, sondern insbesondere auch eine Spaltung der
herrschaftlichen Rechte in dem Sinn, daß ein Teil der Herren
über die Unfreien durch die Vermittlung dargeliehenen Grund
und Bodens gebietet, ein anderer direkt über ihre Person. Es
treten uns die Unterschiede des Grundherrn und des Leibherrn
und, im Anschluß daran, die der dinglich und der persönlich
unfreien Leute entgegen. Wir bezeichnen jene als die
Hörigen, diese als die Leibeigenen. Die Bezeichnung leibeigen
(bie den mittelalterlichen Quellen vertraut ist) darf nicht die
Vorstellung erwecken, als ob es sich hier um eine besonders
harte Unfreiheit handle. Das Wort deutet vielmehr nur den
Rechtsgrund der Unfreiheit an: der Leibeigene ist kraft seines
Leibes, seiner Person unfrei, im Gegensatz zum Hörigen, dessen
Unfreiheit in dem dargeliehenen Grundstück seinen Rechtsgrund
hat. Wir sind geneigt uns vorzustellen, daß diese beiden Formen
der Herrschaft über Unfreie Abspaltungen der ursprünglichen
vollkommenen Herrschaft sind. Indessen haben wir uns zu erinnern,
daß inzwischen in Abhängigkeit von Herren Personen von
Haus aus freien Standes getreten waren, die sich wohl manche
Rechte vorbehielten und auch auf die Lage der Unfreien überhaupt
mit ihrem Eintritt in den Kreis der abhängigen Leute
einwirkten.
Bei den Landesherren finden wir, wie bemerkt, erst seit
dem 12. Jahrhundert die Neigung, aus der Gerichtsherrschaft
wirtschaftliche Forderungen zu folgern. Vorher ist der, der
der staatlichen Gerichtsherrschaft, seis der des Königs, des
Grafen oder des Vogts, untersteht, als solcher der schlechthin
freie Mann. Seit dem 12. Jahrhundert vollzieht sich einstweilen
auch noch keine allgemeine Umwälzung. Ja, man darf sagen,