50 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
die Gerichtsherrschaft erhebt Ansprüche auf Leistungen der Jnsassen
ihrer Gerichtsbezirke und beschränkt sie in ihrer Bewegungsfreiheit.
Wir haben es hier nicht mit der allgemein staatlichen Steuerforderung
zu tun,. die die Gerichtsherrschaft seit dem 12. Jahrhundert
aufstellt (diese Forderung führt auch noch zu einigen
Maßnahmen, die man als staatliche Fürsorge für die Steuerpflichtigen
deuten darf). Uns. beschäftigen die Forderungen,
die den Landmann besonders trafen. Der Gerichtsherr tritt
mit einem umfassenden System von Forderungen, das er fortschreitend
erweitert und verstärkt, in Konkurrenz mit den privaten
Herren und verlangt von den JInsassen seiner Gerichtsbezirke
so ziemlich alles das, was jene verlangen, freilich doch
auch wieder mit bemerkenswerten Untersschieden, die erkennen
lassen, daß die Forderungen nicht vom Grundherrn, sondern
eben vom Gerichtsherrn ausgehen. Den Anfang bildet etwa
eine Beschränkung der Freizügigkeit, hinsichtlich des Gerichtsbezirks;
dann schreitet der Gerichtsherr zu der Forderung von
Abgaben und Diensten fort, um schließlich auch Insassen seiner
Gerichtsbezirke wie Unfreie zu betrachten. Zeitlich beginnt die
Bewegung im 12. Jahrhundert; ihren Höhepunkt erreicht Jie
wohl in der Neuzeit (16.918.Jahrh.). In manchen Landschaften
Altdeutschlands ist die Gerichtsheérrschaft eine stärkere Einrichtung,
gerade mit den uns hier beschäftigenden Forderungen, als
die private Herrschaft. Durchweg nahmen wir in Altdeutschland
auch einen Kampf zwischen beiden wahr, und der Zwiespalt
der beiden kommt dann vielfach dem Bauern zustatten.
Die Gerichtsherrschaft, die solche Forderungen stellt, ist die
Landesherrschaft. Freilich haben wir die Absplitterungen zu
berücksichtigen, die sie erlitten hat. Teile der landesherrlichen
Gerichtsgewalt gingen auf Private über, die nun ihrerseits sich
an der Stellung jener Forderungen auch beteiligen. So erwerben
denn Grundherren gerichtsherrliche Rechte und erheben
auf deren Grund solche Forderungen. Es ist wichtig, einen derartigen
Grundherrn, der einen Teil der landesherrlichen Gerichtsgewalt,
ein Gericht dieses Ursprungs erworben hat, von