Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

64 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
meinden nur vereinzelt und erst seit dem Ausgang des Mittelalters.
 Zu den Gegenständen der Gemeindeverwaltung gehört
vor allem die Handhabung des Flurzwanges. Als niedere Organe
 dienen der Gemeinde die Gemeindehirten und ein oder
mehrere Feldhüter. Die Gemeindeversammlung hat neben der
Beschlußfassung auch eine begrenzte Rechtsprechung in Gemeindesachen.

Die mittelalterliche Gemeinde ist an jich nicht Glied des
Staats; nur in der aufkommenden Stadt vermählt sich der Gemeindebezirk
 mit einem staatlichen, dem staatlichen Gerichtsbezirk;
 die Landgemeinde kommt zuerst, aber nur für diesen
Zweck zunächst, als Steuerbezirk für den Staat in Betracht.
Um die allgemeinen Verhältnisse der Gemeinde kümmerte sich
der mittelalterliche Staat nicht. Er erläßt keine Gemeindeordnungen,
 regelt nicht die Gemeindeverfassung, bestätigt nicht
den Gemeindevorsteher; er ist es nicht, der ihm seine Gewalt
überträgt. So berührt, es denn auch nicht den Staat, wenn
ein Grundherr vorwaltenden Einfluß in der Gemeinde erhielt.
Und dies ist oft geschehen. Vielfach beruhte auch der Einfluß
des Grundherrn darauf, daß die Gemeinde unter seiner Mitwirkung
 begründet worden war. Nach dem, was wir früher über
das Verhältnis der Grundherrschaft zur Gemeinde bemerkt
haben, bedarf es aber kaum noch derWarnung vor der Auffassung,
als ob jene Gemeinden in der Grundherrschaft aufgegangen
seien. Wenn der Grundherr Einfluß auf die Bestellung der Gemeindeorgane
 erlangte und wirtschaftliche Vorteile aus der
Abhängigkeit zog, so bleibt doch der allgemeine Bau der Gemeinde
 unversehrt. Und bei den irgendwie grundherrlichen
Gemeinden darf man ferner nicht ohne weiteres vorausseten,
daß sämtliche Bauernhöfe einer solchen im Eigentum desselben
Grundherrn standen; es gab sogar viele Gemeinden, in denen
sich mehrere Fronhöfe befanden, von denen einer den bezeichneten
 vorwaltenden Einfluß besaß.
Die Einwirkung der Gerichtsherrschaft auf die Gestaltung
der Gemeindeverhältnisse zeigen die Zwangs- und Bannrechte,
 die im Mittelalter und darüber hinaus bis ins 19. Jahr-
            
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