64 II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte.
meinden nur vereinzelt und erst seit dem Ausgang des Mittel-
alters. Zu den Gegenständen der Gemeindeverwaltung gehört
vor allem die Handhabung des Flurzwanges. Als niedere Or-
gane dienen der Gemeinde die Gemeindehirten und ein oder
mehrere Feldhüter. Die Gemeindeversammlung hat neben der
Beschlußfassung auch eine begrenzte Rechtsprechung in Ge-
meindesachen.
Die mittelalterliche Gemeinde ist an jich nicht Glied des
Staats; nur in der aufkommenden Stadt vermählt sich der Ge-
meindebezirk mit einem staatlichen, dem staatlichen Gerichts-
bezirk; die Landgemeinde kommt zuerst, aber nur für diesen
Zweck zunächst, als Steuerbezirk für den Staat in Betracht.
Um die allgemeinen Verhältnisse der Gemeinde kümmerte sich
der mittelalterliche Staat nicht. Er erläßt keine Gemeinde-
ordnungen, regelt nicht die Gemeindeverfassung, bestätigt nicht
den Gemeindevorsteher; er ist es nicht, der ihm seine Gewalt
überträgt. So berührt, es denn auch nicht den Staat, wenn
ein Grundherr vorwaltenden Einfluß in der Gemeinde erhielt.
Und dies ist oft geschehen. Vielfach beruhte auch der Einfluß
des Grundherrn darauf, daß die Gemeinde unter seiner Mit-
wirkung begründet worden war. Nach dem, was wir früher über
das Verhältnis der Grundherrschaft zur Gemeinde bemerkt
haben, bedarf es aber kaum noch derWarnung vor der Auffassung,
als ob jene Gemeinden in der Grundherrschaft aufgegangen
seien. Wenn der Grundherr Einfluß auf die Bestellung der Ge-
meindeorgane erlangte und wirtschaftliche Vorteile aus der
Abhängigkeit zog, so bleibt doch der allgemeine Bau der Ge-
meinde unversehrt. Und bei den irgendwie grundherrlichen
Gemeinden darf man ferner nicht ohne weiteres vorausseten,
daß sämtliche Bauernhöfe einer solchen im Eigentum desselben
Grundherrn standen; es gab sogar viele Gemeinden, in denen
sich mehrere Fronhöfe befanden, von denen einer den bezeich-
neten vorwaltenden Einfluß besaß.
Die Einwirkung der Gerichtsherrschaft auf die Gestaltung
der Gemeindeverhältnisse zeigen die Zwangs- und Bann-
rechte, die im Mittelalter und darüber hinaus bis ins 19. Jahr-