II. Die Haupttatsachen der älteren deutschen Agrargeschichte. (63
Süddeutschland), die eine eigentliche Ackerwirtschaft nicht haben.1)
Sie waren nicht an der im Gemenge liegenden Ackerflur be-
teiligt, hatten nur ein Haus und etwa ein Stück Land in den
Feldgärten oder etwa neugerodetes Land.2) Man neigt heute
dazu?), ihnen ein hohes Alter zuzuschreiben; geschieht dies mit
Recht, dann würden sie zuerst eine Ungleichheit der Gemeinde-
mitgliedschaft herbeigeführt haben. Jn beträchtlicher Zahl sind
die Kötter freilich erst im Lauf der Zeit hervorgetreten. Der
Unterschied in der Gemeindemitgliedschaft äußert sich ebenso
in der Abstufung der allgemeinen Verfassung wie in der der
Gemeindenutzungen zu Ungunsten der. Kötter. Im Gegensatz
zu den aufkommenden Köttern begrenzten die Bauern die eigent-
liche Mitgliedschaft auf die Besitzer regelrechter Bauerngüter,
wofür früher kein Anlaß vorlag, da ja alle Insassen der Ge-
meinde sich in solcher Stellung befanden. Weiterhin begegnen
uns auch lokale Unterschiede in der Bestimmung der Gemeinde-
mitgliedschaft. Eine Grenze zwischen Frei und Unfrei kommt in
der Gemeindeverfassung seit der Zeit nicht mehr in Betracht, in
der die Unfreien Rechtspersönlichkeit erwerben. In der Orts-
gemeinde des hohen Mittelalters wird. nicht darauf geachtet,
ob die Insassen frei oder unfrei sind.
Das Dorf, die Honschaft, wie die Ortsgemeinde am Nieder-
rhein, die Bauernschaft, wie sie im Gebiet der Einzelhöfe (je-
doch nicht bloß hier) heißt, hat an der Spitze einen Heimburgen
(dieser Name begegnet mehrfach in Mitteldeutschland), Honnen
(so am Niederrhein), Bauermeister, Schulzen (im kolonialen
Gebiet). Dieser Vorsteher führt die Verwaltung entweder
allein oder, bei wichtigeren Angelegenheiten, mit Zuziehung
der Gemeinde; einen Gemeindeausschuß kennen die Landge-
1) Es würde hier zu weit führen darzulegen, daß sie später auf
einem Umweg teilweise zu einer solchen gelangen.
2) Nicht zu verwechseln mit dem Kötter ist der (im Allemannischen
vorkommende) Schupposser, von schuopôsze = Hufenteil. Dieser
hat einen Teil der Hufe (etwa 1/4), während es das Wesen des Kötters
ausmacht, daß sein Besitz gar nichts mit der Hufe zu tun hat.
H uc rss String, Erbrecht . und Agrarverfassung in Schleswig-
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