die es den Terrainverkäufern und Geldgebern und den
hinter diesen stehenden Banken möglich machen, sich schon
vor Beginn des Baues durch eintragen von Hypotheken
mit den späteren Lieferungen der Handwerker bezahlt zu
machen. Wir haben verlangt, daß erst die Handwerker
und dann die Geldgeber und Bodensspekulanten befrie-
digt werden sollten. Der von uns nach langen Beratun-
gen formulierte Gesetzesvorschlag hatten folgenden Wort-
laut:
Sämtliche beim Neubau eines Gehäudes beteiligten
Handwerker, Lieferanten und Arbeiter haben
bis 6 Monate nach der baupolizeilichen Gebrauchabnahme
des Gebäudes für ihre durch Lieferungen von Materialien
und Arbeiten entstandenen Forderungen ein Recht auf Ein-
tragung in das Grundbuch. ô
Die so entstandenen Hypotheken genießen bei Gleichb e-
recht i g ung unter sich ein Vorrecht vor allen anderen
dinglichen Belastungen, soweit solche nicht auf öffentlichen
Titeln beruhen. N e u b a u im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
von Grund aus oder von der Erdoberfläche an errichtete Ge-
bäude. Verträge, welche einen V erz i ch t auf dieses Recht
ausdrücken, sind gesetzlich unwirksam.
Die B aupol i z e i hat von jedem von ihr genehmigten
Neubau im Sinne dieses Geseßes der Gr un d b u ch b e -
h ö r d e Nachricht zu geben, welche lettere ihrerseits den H y -
pothekengläubigern Anzeige zu machen hat. Den
Hypothekengläubigern steht es nach Erhalt dieser Anzeige frei,
binnen 30 Tagen ihre Forderungen zur Zurückzahlung mit
dreimonatiger Frist zu kündigen. Vor Sicherstellung oder
Auszahlung der gekündigten Forderungen darf mit dem Neu-
bau n i ch t begonnen werden.*)
Unsere Eingabe ist am 8. Januar 1892 dem Staats-
sekretär Dr. B o ss e von mir überreicht worden. Bei der
Besprechung hat sich herausgestellt, daß im Bürgerlichem
Gesetzbuch, von dem wir Abhilfe der Not der Handwerker
erwartet hatten, diesen selbst das Recht, ihre Forderun-
gen hinter sämtlichen Hypotheken als Vorbemerkung in
*) Free se, Das Pfandrecht der Vauhandwerker. S. 253.
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