Full text: Nationale Bodenreform

die es den Terrainverkäufern und Geldgebern und den 
hinter diesen stehenden Banken möglich machen, sich schon 
vor Beginn des Baues durch eintragen von Hypotheken 
mit den späteren Lieferungen der Handwerker bezahlt zu 
machen. Wir haben verlangt, daß erst die Handwerker 
und dann die Geldgeber und Bodensspekulanten befrie- 
digt werden sollten. Der von uns nach langen Beratun- 
gen formulierte Gesetzesvorschlag hatten folgenden Wort- 
laut: 
Sämtliche beim Neubau eines Gehäudes beteiligten 
Handwerker, Lieferanten und Arbeiter haben 
bis 6 Monate nach der baupolizeilichen Gebrauchabnahme 
des Gebäudes für ihre durch Lieferungen von Materialien 
und Arbeiten entstandenen Forderungen ein Recht auf Ein- 
tragung in das Grundbuch. ô 
Die so entstandenen Hypotheken genießen bei Gleichb e- 
recht i g ung unter sich ein Vorrecht vor allen anderen 
dinglichen Belastungen, soweit solche nicht auf öffentlichen 
Titeln beruhen. N e u b a u im Sinne dieses Gesetzes ist jedes 
von Grund aus oder von der Erdoberfläche an errichtete Ge- 
bäude. Verträge, welche einen V erz i ch t auf dieses Recht 
ausdrücken, sind gesetzlich unwirksam. 
Die B aupol i z e i hat von jedem von ihr genehmigten 
Neubau im Sinne dieses Geseßes der Gr un d b u ch b e - 
h ö r d e Nachricht zu geben, welche lettere ihrerseits den H y - 
pothekengläubigern Anzeige zu machen hat. Den 
Hypothekengläubigern steht es nach Erhalt dieser Anzeige frei, 
binnen 30 Tagen ihre Forderungen zur Zurückzahlung mit 
dreimonatiger Frist zu kündigen. Vor Sicherstellung oder 
Auszahlung der gekündigten Forderungen darf mit dem Neu- 
bau n i ch t begonnen werden.*) 
Unsere Eingabe ist am 8. Januar 1892 dem Staats- 
sekretär Dr. B o ss e von mir überreicht worden. Bei der 
Besprechung hat sich herausgestellt, daß im Bürgerlichem 
Gesetzbuch, von dem wir Abhilfe der Not der Handwerker 
erwartet hatten, diesen selbst das Recht, ihre Forderun- 
gen hinter sämtlichen Hypotheken als Vorbemerkung in 
*) Free se, Das Pfandrecht der Vauhandwerker. S. 253. 
169
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.