Full text: Nationale Bodenreform

7. Sicherstellung der Forderungen der Bauhand - 
werter. 
’ Unterstütung von solchen Bau g en o s s en scha f - 
t en, die am gemeinschaftlichem Gigentum festhalten, 
namentlich auch durch pachtweise Üüberlassung von 
Gemeindegrundbesit. 
Il* dieses Programm ist nicht von Fehlern frei ge- 
wesen. Der Boden sollte nach dem Hauptsatz unter 
ein neues Recht gestellt werden. Die Einzelforderungen, 
die unter diesem Gessichtpunkte aufgestellt wurden, ge- 
hörten aber zumteil anderen Gebieten an. Es befanden 
sich darunter einige, die dem Rechtsgebiet fern lagen, und 
doch in einem Programm, das Einzelforderungen auf- 
stellte, nicht fehlen durften. Die Einschränkung, die darin 
liegt, daß die Wertsteigerung des Bodens nur mög ll i ch st 
dem Volksganzen nutzbar gemacht werden soll, ist bemän- 
gelt worden. Man hat darin eine Woaffenstreckung und 
ein gewaltiges Mißverhältnis zu dem urssprünglichem 
Programm der Bodenreformer gesehen. 
Auch über die Zweckmäßigkeit der Einzelforderungen 
des Programm ist mehrfach verhandelt worden. In der 
Hauptversammlung des Bundes, die am 16. Oktober 1904 
in Darmstadt stattgefunden hat, ist schließlich beschlossen 
worden, sie ganz fortzulassen. Es ist nur der Leitsatz bei- 
behalten worden. Innerhalb der darin gegebenen Grund- 
gedanken sollte dem Bunde und seinen Mitgliedern mög- 
lichste Bewegungfreiheit für die verschiedenen staatlichen 
und kommunalen Verhältnisse gewährt werden. 
Von Bedeutung ist es, daß nach dem Leitsatz, der jett 
allein das Programm der deutschen Bodenreformer bildet, 
nur die Wertsteigerung dem Volksganzen nutzbar ge- 
macht werden soll, die der Boden ohne die Arbeit 
des einzelnen erhält. Was von der Wertsteigerung 
gesagt wird, muß auch für die Grundrente selbst gelten, 
deren Erhöhung im Wert zum Ausdruck kommt. Ob die 
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