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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
12. Für die Dienstestreue der bei der Zoll- und Steuerverwaltung
angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassen
lokale und Gel dt ran sporte haben die einzelnen Staaten zu haften.')
13. Innerhalb seines Gebiets kann jeder Staat ans eigene Kosten
sog innere Steuerämter, die nicht der Gemeinschaft zur Bezahlung zur
Last fallen, in beliebiger Anzahl errichten?)
14 Sog. Stapel- und Umschlagsrechte sind nicht mehr zulässig.
Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden
können, als in den Fällen, in denen es das Zollgesetz oder das treffende
Schisffahrtsreglement vorschreibt?)
15. Wasserzölle, Chansseegelder, Pflaster-, Damm-, Brücken-,
Fahr-, Kanal-, Schleusen-, Hafengelder, Waage- nnd Niederlage-
Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt
werden können, sind, soweit Separatverträge nicht anders bestimmen, den
einzelnen Staatsregiernngen vorbehalten; ebenso die Stenern
welche im Innern eines Staates von den inländischen Erzeugnissen er
hoben werden und die Ueber g angsabg abe hiervon, soweit sie nicht
Reichsstenern sind?)
16. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll-
entrichtnng, welche nicht in der Zollgesetzgebung begründet sind, fallet? der
Staatskassa derjenigeil Regierung zur Last, die sie bewilligt hat?)
. 17 - Zollbegünstigungen für Maschinen undMaschinentheile
Dürfen weder auf allgemeine noch auf private Rechnung eines Staates
gewährt werden?)
18. Auch die Gegenstände, welche für die Hofhaltungen der hohen
souveräne und ihrer Häuser oder für die bei ihnen beglaubigten Bvt-
sck)after, Gesandte und Geschäftsträger pp. eingehen, unterliegen der
Verzollung. Zollrückvergütungen können nur ans private Staatsrechnnnq,
nicht auf allgemeine Reichs- oder Vereinsrechnung erfolgen?) Für die beim
Deutschen Reiche beglaubigten Botschafter und Gesandten wird jedoch der
Betrag dei Zölle vom 1. Januar 1872 an auf Rechnung des Reiches vergütet. 8 )
19. Das Gleiche gilt für Entschädigungen, ' welche in einem Staate
den vormals reichsunmittelbaren Reichsständen, Kommunen oder Privatberech
tigten für eingezogene Zollrechte oder aufgehobene Befreiungen zil
entrichten sind?)
') Art. IG Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867. Es dürfte keinem Zweifel unter-
Negen, und wurde auch in der Praxis stets beobachtet, das; Nachlässigkeiten und Uebcrsehen
der pandesbeainten bei Verzollungen, Versteuerungen, Ereditertheilungen ohne genügende
Sicherheitsbe,tellung dem Reiche gegenüber von den Bundesstaaten vertreten werden, da ' and)
bte Beamten den Sandkasten gegenüber dafür haften müssen. Es ivurde dieser Grund
satz nicht besonders ausgesprochen, weil er selbstverständlich aus der Stellung der Beamten
zil ich er Regierung hervorgeht. Dr. Delbrück scheint deßhalb in seinem Buche über Art 40
A» lucit ,iu ge#, luem, er @. 78 bcMct, bas; bic B»,ib#aaten
Rachlapig eit "nd Vergehe» ihrer Beamten gegenüber dem Reiche nicht zu vertreten haben.
') Art. 16 Abi. 3 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
3 ) Art. 24 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
4 ) Art. 5 und 10 Ziffer 1—3 des Vertrages vom 8. Juli 1867 und § 8 des Bercins-
zollgescpes von 1869.
b) Art. 13 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
b ) Art. 13 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1867.
) Art. 15 des Vertrages vom 8. Juli 1867. •»
5 Bundesrathsbcschlus; vom 29 April 1872, § 199 der Prot. Jahrbücher 1872 0. 155.
9 ) Art. 15 Abt. % des Vertrages vom 8. Juli 1867.